1Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. |
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen, |
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des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte. |
2Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen.
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