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Befristete Arbeitsverträge / 5.3 Besonderheiten nach § 30 TVöD für die Befristung mit Sachgrund

Jutta Schwerdle
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Für Beschäftigte in einer "Angestelltenrentenversicherungspflichtigen" Tätigkeit im Tarifgebiet West haben die Tarifvertragsparteien folgende Besonderheiten gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 TzBfG in § 30 Abs. 3 TVöD § 30 Abs. 3 TV-L vereinbart:

5.3.1 Probezeit

Bei befristeten Verträgen mit sachlichem Grund gelten nach dem Tarifvertrag die ersten 6 Monate als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD / TV-L). Die Kündigungsfrist beträgt dabei 2 Wochen zum Monatsschluss, § 30 Abs. 4 TVöD .

Die Dauer der Probezeit bei Befristungen mit sachlichem Grund entspricht somit der auch bei unbefristeten Verhältnissen in § 2 Abs. 4 TVöD vorgegebenen Probezeit.

 
Achtung

In jedem Einzelfall gilt es zu prüfen, ob die sechsmonatige Probezeit den Vorgaben der mit Wirkung zum 1.8.2022 in § 15 Abs. 3 TzBfG eingefügten gesetzlichen Neuregelung zur Probezeit bei befristeten Verträgen standhält. Nach § 15 Abs. 3 TzBfG gilt: Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

Als angemessen wird eine Probezeit mit einer Dauer von 25 % der Vertragslaufzeit angesehen.[1]

 
Hinweis

Die tarifliche Regelung zur Probezeit in § 30 Abs. 4 TVöD / TV-L differenziert weder nach der Laufzeit des befristeten Vertrags noch nach der Art der geschuldeten Tätigkeit. Aus diesem Grund können die genannten 6 Monate nicht mehr ohne Weiteres in sämtlichen befristeten Verträgen mit Sachgrund automatisch zugrunde gelegt werden. Vielmehr bedarf es einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall.

Bis zu einer Anpassung der tariflichen Regelungen muss der Arbeitgeber die Neuregelung zur Verhältnismäßigkeit der vereinbarten Probezeit zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit beachten. Je nach Dauer der ...

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