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Befristete Arbeitsverträge / 4.6 Besonderheiten nach § 30 TVöD für die Befristung ohne sachlichen Grund

Jutta Schwerdle
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Für Beschäftigte in einer "Angestelltenrentenversicherungspflichtigen" Tätigkeit im Tarifgebiet West haben die Tarifvertragsparteien folgende Besonderheiten gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG in § 30 Abs. 3 TVöD vereinbart:

4.6.1 Mindestdauer der Befristung ohne Sachgrund

Dauer: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel 12 Monate nicht unterschreiten; sie muss mindestens 6 Monate betragen.

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn die Dauer von 6 Monaten unterschritten wird. Mit Sachgrund z. B. bei vorübergehendem abgrenzbarem Bedarf kann jedoch ein Vertrag mit einer Laufzeit von unter 6 Monaten geschlossen werden.

Die Regelung in § 30 TVöD, wonach die Vertragsdauer bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen mindestens 6 Monate betragen muss, bezieht sich jedoch nur auf die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrags, nicht jedoch auf mögliche Verlängerungen.[1]

Die Mindestdauer von 12 Monaten ist nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Arbeitgeber ausnahmsweise auch Befristungen zwischen 6 und 12 Monaten ohne Sachgrund vereinbaren. Es wird jedoch schwierig sein, eine solche besondere Begründung zu finden. Für den Fall, dass eine derartige Begründung gegeben ist, liegt im Regelfall ohnehin ein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vor, der Verwendung finden sollte.

[1] BAG, Urteil v. 19.3.2014, 7 AZR 828/12; BAG, Urteil v. 22.1.2014, 7 AZR 243/12; BAG, Urteil v. 4.12.2013, 7 AZR 468/12.

4.6.2 Probezeit verkürzt

Probezeit: Als Probezeit gelten abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund die ersten 6 Wochen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD / TV-L). Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

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