Rn 8

Erforderlich ist also zunächst das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG.

 

Rn 9

In der Praxis geht es dabei meist um eine Einschränkung[16] oder Stilllegung[17] des ganzen Betriebs[18] oder von wesentlichen Betriebsteilen[19] (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG). § 125 InsO findet allerdings auch Anwendung auf Betriebsänderungen in Form der Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG)[20], des Zusammenschluss mit anderen Betrieben[21] oder der Spaltung von Betrieben[22] (§ 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG), der grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG)[23] sowie der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren[24] (§ 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG), wenn die in diesem Zusammenhang zu kündigenden Arbeitnehmer in dem Interessenausgleich namentlich bezeichnet werden.

 

Rn 10

Soweit der Insolvenzverwalter den in Rede stehenden Betrieb oder Betriebsteil nicht einstellen, sondern veräußern will, gilt § 125 regelmäßig nicht. Eine zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs geplante Betriebs(teil-)veräußerung steht einer Betriebs(teil-)stilllegung als Grundlage für den Interessenausgleich entgegen. Betriebs(teil-)veräußerung und Betriebs(teil-)stilllegung schließen sich systematisch aus.[25] Liegt keine Betriebsänderung, sondern in Wirklichkeit ein (Teil-)Betriebsübergang vor, kann sich der Insolvenzverwalter jedenfalls für die vom (Teil-)Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse nicht auf § 125 berufen.[26] Denn ein Betriebs(teil-)übergang (§ 613a BGB) ist für sich genommen keine Betriebsänderung, weil sich die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nicht ändern.[27]

 

Rn 11

Die Wirkungen des § 125 erstrecken sich nur auf die in dem Interessenausgleich geregelte Betriebsänderung.[28] Die Vorschrift ist also unanwendbar, wenn eine andere als die in dem Interessenausgleich beschriebene Betriebsänderung durchgeführt wird.[29]

 

Rn 12

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in dem Interessenausgleich geregelte Betriebsänderung vorliegt, trägt im Kündigungsschutzprozess der Insolvenzverwalter.[30]

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