Rn 27

Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann im Kündigungsschutzprozess die Sozialauswahl nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden. Bei der Gewichtung dieser drei Sozialdaten besteht aber keine Rangfolge zu Gunsten eines dieser Kriterien, da der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Wertungsspielraum haben sollen.[59]

 

Rn 28

Die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten darf auf die im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfassten unterhaltsberechtigten Kinder beschränkt werden, weil die andernfalls erforderlichen Nachforschungen den Abschluss des Interessenausgleichs verzögern und so den Normzweck, Kündigungen zu beschleunigen (vgl. Rdn. 1), vereiteln würden.[60]

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