Rn 19

Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird vermutet, dass die ordentliche Kündigung der in der Namensliste bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist. Der Insolvenzverwalter muss im Kündigungsschutzprozess zunächst nur vortragen, dass der Kläger in der Namensliste als einer der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendet werden soll, aufgeführt ist.[45] Weitere Ausführungen können im Rahmen der im Kündigungsschutzverfahren geltenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast je nach Reaktion des Arbeitnehmers erforderlich werden.

4.1.1. Wegfall des Beschäftigungsbedarfs / fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen

 

Rn 20

Die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstreckt sich auf alle Voraussetzungen der Betriebsbedingtheit der Kündigung, d.h. sowohl auf den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses[46] als auch auf das Fehlen von anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen im Unternehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebspartner bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich mit Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben befasst haben, wovon nach der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Interessenausgleich regelmäßig auszugehen ist.[47] Allerdings unterliegt die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters auch im Rahmen von § 125 noch einer Missbrauchskontrolle, die Verstöße gegen gesetzliche und tarifliche Normen sowie Diskriminierung und Umgehungsfälle verhindern soll.[48]

4.1.2. Betriebs(teil-)übergang

 

Rn 21

Im Falle eines der Betriebsänderung vorangehenden oder nachfolgenden Betriebs(teil-)übergangs erstreckt sich die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gem. § 128 Abs. 2 auch darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) erfolgt.[49]

[49] BAG, 19.12.2013 – 6 AZR 790/12, juris, Rn. 70.

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