Rn 20

Die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstreckt sich auf alle Voraussetzungen der Betriebsbedingtheit der Kündigung, d.h. sowohl auf den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses[46] als auch auf das Fehlen von anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen im Unternehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebspartner bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich mit Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben befasst haben, wovon nach der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Interessenausgleich regelmäßig auszugehen ist.[47] Allerdings unterliegt die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters auch im Rahmen von § 125 noch einer Missbrauchskontrolle, die Verstöße gegen gesetzliche und tarifliche Normen sowie Diskriminierung und Umgehungsfälle verhindern soll.[48]

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