Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

Übersteigt eine gezahlte Abfindung den sozialhilferechtlichen Selbstbehalt nach § 88 Abs. 2 BSHG muss der Prozesskostenhilfe beantragende Arbeitnehmer grundsätzlich den das Schonvermögen übersteigenden Teil der Abfindung als einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten einsetzen. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so braucht sie ihr Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Beschluss vom 07.03.2003; Aktenzeichen 4 Ta 35/03)

ArbG Dortmund (Beschluss vom 30.10.2002; Aktenzeichen 4 Ca 2894/02)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. März 2003 – 4 Ta 35/03 – abgeändert.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30. Oktober 2002 – 4 Ca 2894/02 – aufgehoben.

3. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers gestritten. Mit Beschluss vom 8. Juli 2002 bewilligte das Arbeitsgericht dem verheirateten und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichteten Kläger Prozesskostenhilfe in vollem Umfang ohne Ratenzahlung mit Wirkung vom 7. Mai 2002 und ordnete dem Kläger Rechtsanwalt bei.

Im Gütetermin vom 8. Juli 2002 schlossen die Parteien einen bis zum 19. August 2002 widerrufbaren Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung der Beklagten mit dem 31. Mai 2002 beendet worden war und sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 4.100,00 Euro zu zahlen. Ein Widerruf erfolgte nicht.

Der Kläger erhielt den Abfindungsbetrag von der Beklagten per Scheck und reichte diesen zur Einziehung bei seiner Bank ein. Da sein Konto zu diesem Zeitpunkt einen Minussaldo aufwies, wurde ihm von der Abfindung lediglich noch ein Betrag in Höhe von 1.946,21 Euro gutgeschrieben.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 änderte das Arbeitsgericht den Beschluss vom 8. Juli 2002 ab und verlangte vom Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 410,00 Euro (ein Zehntel der Abfindungssumme) aus seinem Vermögen für die Verfahrenskosten zu zahlen.

Der Kläger hat mit seiner sofortigen Beschwerde geltend gemacht, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht grundsätzlich geändert. Der noch vorhandene Abfindungsbetrag liege innerhalb der Grenzen des Schonvermögens.

Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben der sofortigen Beschwerde des Klägers abgeholfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Änderungsbeschlusses sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und eine einmalige Zahlung des Betrags in Höhe von 410,00 Euro aus dem Vermögen des Klägers angeordnet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie ist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 575 Abs. 1 ZPO an sich statthaft und auch form- und fristgerecht begründet worden.

2. Die nachträgliche Abänderung des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbescheides vom 8. Juli 2002 durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Oktober 2002 ist nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht rechtmäßig.

a) Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht eine Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, darf zwar die Prozesskostenhilfe-Bewilligung an sich nicht aufgehoben werden (BGH 22. Juni 1994 – XII ZR 39/93 – NJW 1994, 3292, 3294), dass Gericht kann aber einen teilweisen Vermögenseinsatz anordnen (OLG Bamberg 13. April 1988 – 2 WF 98/88 – JurBüro 1988, 1223; LAG Rheinland-Pfalz LAGE ZPO § 127 Nr. 15; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 120 Rn. 24).

b) Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Abfindung als Bestandteil seines Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 2 ZPO zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und sonstige Rechte (Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 115 Rn. 86). Da die Abfindung regelmäßig nicht der Erfüllung von geschuldetem Arbeitsentgelt, sondern der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einerseits und zur Überbrückung für die Zeit, bis ein neuer Arbeitsplatz angetreten wird, dient, ist sie kein zeitraumbezogenes Einkommen, sondern Vermögensbestandteil (so insbesondere Stein/Jonas/Bork § 115 Rn. 116; Künzl/Koller Prozesskostenhilfe 2. Aufl. Rn. 38; anders Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rn. 216). Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird deshalb die gezahlte Abfindung als Vermögen iSd. § 115 ZPO betrachtet (siehe insbesondere LAG Schleswig-Holstein 24. Juni 1987 – 5 Ta 91/87 – LAGE ZPO § 115 Nr. 25; LAG Frankfurt 7. April 1988 – 13 Ta 28/88 – LAGE ZPO § 115 Nr. 28; LAG Berlin 5. April 1989 – 9 Ta 6/89 – LAGE ZPO § 115 Nr. 34; LAG Nürnberg 24. August 1989 – 4 Ta 39/89 – LAGE ZPO § 115 Nr. 40; LAG Rheinland-Pfalz 6. März 1995 – 4 Ta 14/95 – LAGE ZPO § 115 Nr. 51; LAG Köln 7. März 1995 – 7 Ta 22/95 – LAGE ZPO § 115 Nr. 49; LAG Hamburg 13. August 1997 – 1 Ta 3/97 – LAGE ZPO § 115 Nr. 52; LAG Nürnberg 27. Januar 2000 – 3 Sa 140/99 – MDR 2000, 588; LAG Niedersachsen vom 28. März 2003 – 17 Ta 86/03 –; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 11a Rn. 41; Künzl/Koller aaO Rn. 38, 206; Musielak/Fischer ZPO 3. Aufl. § 115 Rn. 52; Ostrowicz/Künzl/Schäfer Der Arbeitsgerichtsprozess Rn. 71; Ascheid Urteils- und Beschlussverfahren im Arbeitsrecht Rn. 331; aA LAG Bremen 20. Juli 1988 – 1 Ta 38/88 – LAGE ZPO § 115 Nr. 29; LAG Niedersachsen 26. Juli 1998 – 16 Ta 143/98 – LAGE ZPO § 120 Nr. 32; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 62. Aufl. § 115 Rn. 51).

c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Abfindung auch nicht deshalb bei der Vermögensbetrachtung unberücksichtigt bleiben, weil sie, wie er meint, zweckgebunden geleistet worden ist. Kündigungsschutzabfindungen sind nämlich nicht in einer solchen Weise zweckgebunden, dass eine Berücksichtigung als Vermögensbestandteil ausscheiden würde. Die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG hat auch Entschädigungsfunktion. Mit ihrer Gewährung sollen alle unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden. Daneben stellt sie auch eine Überbrückungshilfe für den Fall dar, dass der Arbeitnehmer nicht sofort eine neue Arbeit findet und damit finanzielle Einbußen erleidet (vgl. insbesondere KR-Spilger 6. Aufl. § 10 KSchG Rn. 11 f.). Die Abfindung unterliegt aber der freien Verfügung des Arbeitnehmers und ist insoweit nicht zweckgebunden. Dies gilt vor allem für im Vergleichswege vereinbarte Kündigungsabfindungen nach §§ 9, 10 KSchG analog. Bei ihnen handelt es sich vielfach sogar um einen schlichten Risikoausgleich. Der Arbeitgeber wird sich oft zur Zahlung einer Abfindung deshalb bereit finden, um einen möglichen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Insbesondere bei hohen Abfindungsleistungen ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich, warum diese Beträge dem Arbeitnehmer verbleiben und stattdessen die Staatskasse die Kosten seiner arbeitsgerichtlichen Prozessführung tragen soll. Da die Gewährung von Prozesskostenhilfe als Leistung staatlicher Daseinsfürsorge vor allem gewährleisten soll, der bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. zuletzt beispielsweise BVerfG 14. April 2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976, 2977 mwN), kann weder aus dem Charakter einer – vergleichsweise erzielten – Abfindung noch aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe erkannt werden, dass eine solchermaßen vereinbarte Abfindung als Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers bei der Betrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen ist.

d) Das Vermögen des Antragstellers ist aber nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur einzusetzen, soweit es ihm zumutbar ist. Nach Satz 2 der Norm gilt § 88 BSHG und die dazu ergangene Durchführungsverordnung entsprechend. Die sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmen typisierend, bis zu welcher Höhe das Vermögen des Antragstellers geschont werden soll. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Sozialhilfe nicht von der Verwertung bzw. dem Einsatz von kleineren Barbeträgen abhängig gemacht werden. Dabei beträgt die Schongrenze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b, § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (BGBl. I 1988 S. 150 und BGBl. I 2000 S. 1983 ff.) 2.301,00 Euro und erhöht sich für den Ehegatten um 614,00 Euro und für jeden Unterhaltsberechtigten (Tabelle vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz Stand Juni 2003 § 88 Rn. 19) um 256,00 Euro, so dass vorliegend das Schonvermögen insgesamt 3.427,00 Euro beträgt.

e) Da die gezahlte Abfindung aber über den sozialhilferechtlichen Selbstbehalt nach § 88 Abs. 2 BSHG hinausgeht und der Kläger grundsätzlich den das Schonvermögen übersteigenden Teil einer Abfindung als einzusetzendes Vermögen iSv. § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten einsetzen muss, bleibt weiter zu klären, ob deshalb der gesamte überschüssige Abfindungsbetrag (so beispielsweise LAG Niedersachsen 28. März 2003 – 14 Ta 84/03 –) oder lediglich ein Teil davon, wie vorliegend das Landesarbeitsgericht meint, einzusetzen ist.

aa) Das Landesarbeitsgericht will insoweit stets pauschal einen Betrag von 10 % des Nennwerts der Abfindung – also hier 410,00 Euro – berücksichtigen, es sei denn, der Betroffene hat eine besondere Notlage dargelegt und glaubhaft gemacht. Vorliegend sei dies aber nicht geschehen. Insbesondere könne eine solche, nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts, noch nicht auf Grund des erfolgten Kontoausgleichs erkannt werden.

bb) Es kann dahinstehen, ob der vom Landesarbeitsgericht und auch von anderen Landesarbeitsgerichten (siehe beispielsweise LAG Köln 9. Juli 2002 – 8 (6) Ta 94/02 – AR-Blattei-ES 1290 Nr. 31) gewählten typisierenden Lösung zu folgen ist. Bedenken bestehen zum einen, weil weder § 115 ZPO einerseits noch § 88 Abs. 2 BSHG andererseits eine beschränkte Anrechnung des gesamten oder des das Schonvermögen übersteigenden Teils auf 10 % anordnen. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO spricht vielmehr von der Zumutbarkeit, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG a.E. von einer besonderen Notlage und § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG von einer „besonderen Härte”. Beide Regelungen enthalten demnach unbestimmte Rechtsbegriffe, jedoch keine allgemeine, typisierende Grenzregelung. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe wären dann nach dem Grundgedanken und der Auslegungsregel des § 3 Abs. 1 BSHG (Hilfe im Einzelfall) auszulegen, was jedoch eine Typisierung und Schematisierung, wie sie das Landesarbeitsgericht hier vornehmen will, grundsätzlich in Frage stellt (zur Individualisierung der Anrechnung insoweit aber LAG Köln 9. Juli 2002 aaO). Jedenfalls erscheint eine solche generelle Höchstgrenze, wie sie das Landesarbeitsgericht vorsieht, nicht überzeugend nachvollziehbar. Vielmehr ist die Frage, in welchem Maße dem Arbeitnehmer der Einsatz einer die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigenden Abfindung zuzumuten ist, nach den konkreten Einzelfallumständen zu bemessen (siehe auch LAG Niedersachsen 28. März 2003 – 17 Ta 86/03 –). Auch erscheint eine 10-%-ige (Voll-) Anrechnung einer Abfindung bei Überschreiten der Schonvermögensgrenze in den Fällen wenig überzeugend, in denen die Zahlung nur knapp (beispielsweise um 1 %) über der Selbstbehaltgrenze liegt.

cc) Gleichwohl kann vorliegend im Ergebnis die zuvor genannte Frage dahinstehen, weil das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides die Selbstbehaltgrenze überhaupt nicht überstieg. Das Girokonto des Klägers wies nämlich zum Zeitpunkt der Scheckeinreichung einen Minussaldo auf, so dass dem Kläger nur noch 1.946,21 Euro gutgeschrieben wurden. Die arme Partei hat aber ihr Vermögen nur insoweit einzusetzen, als es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob ein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss – wie auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Möglichkeiten nach §§ 114, 115 ZPO – durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Wenn beispielsweise jemand 10.000,00 Euro Schulden hat und 5.000,00 Euro erhält, so hat er nach wie vor 5.000,00 Euro Schulden und keinerlei nach § 120 Abs. 4 ZPO heranziehbare Vermögenswerte. Übersteigen somit die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte so braucht sie – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – ihr Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden (OLG Bamberg 16. November 1992 – 7 WF 182/92 – JurBüro 1993, 232, 233; LAG Köln 30. Januar 2002 – 7 Ta 220/01 – LAGE ZPO § 115 Nr. 58; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 115 Nr. 47). Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind (Zöller/Philippi aaO § 115 Rn. 47). Eine andere Betrachtung würde gerade, wie der vorliegende Fall zeigt, zur Annahme eines rein fiktiven, in Wahrheit nicht mehr vorhandenen Vermögens führen. Dies stünde mit dem Charakter der Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung der Daseinsfürsorge in Widerspruch. III. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, war dagegen zurückzuweisen. Für das Prozesskostenhilfe-Verfahren und das damit im Zusammenhang stehende Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das Gesetz sieht für das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe vor. Wie § 114 ZPO zeigt, soll Prozesskostenhilfe nur für die „Prozessführung” gewährt werden. Hierunter ist aber das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das Prozesskostenhilfe-Verfahren, in dem es nur um die Gewährung einer staatlichen Hilfe geht, zu verstehen (vgl. zum Ganzen BGH 30. Mai 1984 – VII ZR 298/93 – BGHZ 91, 311; OLG Karlsruhe 10. Dezember 1993 – 2 WF 172/92 – JurBüro 1994, 606).

 

Unterschriften

Rost, Schmitz-Scholemann, Eylert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1480101

ArbRB 2006, 109

RVGreport 2004, 196

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