Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 15.06.1994; Aktenzeichen 18 Ca 5900/93)

 

Tenor

Der Prozeßkostenhilfe-Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 15.6.1994 – 18 Ca 5900/93 – wird aufgehoben.

Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkosten wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I. Der Beschluß des Arbeitsgerichts ist von der Staatskasse mit der Beschwerde angefochten worden. Die Beschwerde ist statthaft aufgrund von § 127 Abs. 3 ZPO. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach der gesetzlichen Regelung hat eine Prozeßpartei ihr Einkommen einzusetzen (für die Kosten ihres Rechtsstreits), gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, hat die Prozeßpartei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und ist § 88 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3. § 88 Abs. 1 des BSHG bestimmt, daß zum Vermögen im Sinne des Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen gehört. Daß danach eine Abfindung nach § 9 KSchG Einkommen oder Vermögen im Sinne dieser Vorschriften ist, kann nicht bestritten werden.

Der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Bremen MDR 88, 995, daß eine Abfindung nach § 9 KSchG ausgenommen sei aufgrund von § 88 Abs. 3 BSHG, trifft nicht zu, Diese Vorschrift lautet: „Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in Besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung der angemessener Alterssicherung wesentlich erschwert würde”. Diese Vorschrift stellt demgemäß auf den Einzelfall ab. Schon aus diesem Grund ist es nicht möglich, anzunehmen, daß damit eine Abfindung nach § 9 KSchG generell von einem Einsatz ausgenommen sein sollte. Das würde im übrigen auch im Widerspruch stehen zu der Verordnung, die aufgrund von § 88 Abs. 4 BSHG erlassen worden ist (teilweise abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl., § 115). Die vom Arbeitsgericht zitierte Meinungsäußerung von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 115 Anm. 3 C gibt keine eigenständige Begründung, sondern verweist nur auf die genannte Entscheidung des LAG Brennen.

III. Die Zurückverweisung beruht auf § 575 ZPO.

IV. Gegen diesen Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

 

Unterschriften

Baingo Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1398970

NZA 1995, 864

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