Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung - einzusetzendes Vermögen bei Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines Prozeßvergleiches im Kündigungsschutzverfahren erhält, rechnet im zumutbaren Rahmen der Zumutbarkeit zu dem nach § 115 Abs 2 S 1 ZPO einzusetzenden Vermögen.

2. Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Abfindungsleistung zum Bestreiten von Prozeßkosten ist anhand von § 115 Abs 2 S 2 ZPO iVm § 88 Abs 2 Ziff 8 BSGH zu prüfen.

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 28.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2168/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445337

NZA 1995, 863

NZA 1995, 863-864 (LT1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

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