Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung - einzusetzendes Vermögen bei Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines Prozeßvergleiches im Kündigungsschutzverfahren erhält, rechnet im zumutbaren Rahmen der Zumutbarkeit zu dem nach § 115 Abs 2 S 1 ZPO einzusetzenden Vermögen.
2. Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Abfindungsleistung zum Bestreiten von Prozeßkosten ist anhand von § 115 Abs 2 S 2 ZPO iVm § 88 Abs 2 Ziff 8 BSGH zu prüfen.
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 28.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2168/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 445337 |
NZA 1995, 863 |
NZA 1995, 863-864 (LT1-2) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
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