Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 16.03.1989; Aktenzeichen 42 Ca 24/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. März 1989 – 42 Ca 24/89 – wird bei einem Beschwerdewert von DM 500,– (fünfhundert) auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der einfachen Beschwerde, über das der Vorsitzende des Beschwerdegerichts allein entscheiden kann (vgl. LAG Berlin vom 28.11.1983 – 9 Ta 14/83 –), ist statthaft, §§ 11 a Abs. 3, 78 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ZPO.

Hat allerdings, wie vorliegend, das Arbeitsgericht dem Beiordnungsantrag entsprochen, dann ist eine solche gerichtliche Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar, §§ 11 a Absatz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO., Etwas anderes muß freiliche dann gelten, wenn, wie vorliegend, der Antragsteller die uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, das Gericht jedoch die Zahlung von Monatsraten festgesetzt hat (ebenso Grunsky, NJW 1980, 2045; Schneider, MDR 1981, 6; Lepke, DB 1981, 1934; LAG Hamm vom 24.4.1981, DB 1981, 1940; LAG Berlin vom 24.8.1988 – 9 Ta 10/88 –). Die uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat nämlich zur Folge, daß die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwaltes dessen Gebühren und Auslagen von der Staatskasse getragen werden, § 122 ZPO, während sich im Falle der Festsetzung von Monatsraten die betreffende Partei an den entstandenen Kosten und Auslagen letztlich in voller Höhe beteiligen muß, jedenfalls bis zu maximal 48 Monatsraten, wenn und soweit ihr Klagebegehren im Hauptverfahren keinen Erfolg hat.

Wenn aber der Antragsteller die uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, das Gericht jedoch gleichzeitig mit der Prozeßkostenhilfebewilligung monatliche Ratenzahlungen festgesetzt hat, dann ist der betreffende Antragsteller sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung beschwert. Aus diesem Grunde muß ihm, wenn er sich gegen die Festsetzung von Monatsraten dem Grunde und der Höhe nach wendet, das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zustehen.

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet; denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Arbeitsgericht im Ergebnis bei der Beurteilung des maßgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 115 ZPO, beachtet.

Nach § 115 Abs. 1 Satz 3. Halbsatz 2 ZPO vermindert sich das Einkommen, soweit der Hilfsbedürftige „besonderen Belastungen” ausgesetzt ist. Welche Aufwendungen dazu zu rechnen sind, ist zweifelhaft. In Anlehnung an § 84 BSHG können zu den besonderen Belastungen auch Schuld- und Abzahlungsverpflichtuhgen gehören, soweit sie schon vor der Antragstellung eingegangen worden sind und noch getilgt werden müssen (vgl. dazu auch Zöller/Schneider, ZPO, 15. Auflage 1907, § 115 Rn. 24). Jedoch kann im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß er aufgrund des bei der A. Bank am 13. Mai 1988 abgeschlossenen Kreditvertrages monatliche Schuldtilgungen in Höhe von DM 960,– aufbringen muß. Werden nämlich aufgrund der Kreditaufnahme Anschaffungen getätigt, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, dann kann dieser Umstand nicht zugunsten des Antragstellers im Prozeßkostenhilfeverfahren berücksichtigt werden. Zwar hat der Kläger behauptet, der Kredit habe der Finanzierung seiner Eheschließung einschließlich der Feierlichkeiten dazu sowie ehebedingten Aufwendungen gedient. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat es jedoch auch in der Beschwerdeinstanz unterlassen, hinreichend substantiiert und glaubhaft darzulegen, daß er den gesamten Kreditbetrag anläßlich seiner Eheschließung benötigt und verbraucht hat, zumal der Kreditvertrag einen zweiten Kreditnehmer ausweist. Im übrigen kann die Vorrangigkeit der Verpflichtung zur Abzahlung eines Kredites vor der Pflicht zur Tragung von Prozeßkosten nicht ohne weiteres anerkannt werden (so auch LAG Düsseldorf vom 24.3.1983, MDR 1984, 150).

Ungeachtet dessen darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß dem Kläger aufgrund des Prozeßvergleiches vom 24. Februar 1989 ein Abfindungsanspruch in Höhe von DM 1.500,– brutto/netto zusteht. Eine dem Arbeitnehmer in einem Prozeßvergleich zugesagte und auch gezahlte nicht nur geringfügige Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses stellt jedenfalls einen Vermögenswert dar, der im Prozeßkostenhilfeverfahren in der Regel Berücksichtigung finden muß (LAG Berlin vom 11.2.1983, EzA Nr. 6 zu § 115 ZPO; siehe auch LAG Schleswig-Holstein vom 24.6.1987, LAGE Nr. 25 zu § 115 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3 und 97 Absatz 1 ZPO. Daß im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einem erfolglosen Rechtsmittel des Beschwerdeführers in einer Prozeßkostenhilfeangelegenheit Gerichtskosten und -auslagen entstehen, ergibt sich zwingend aus Nr. 2301 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG (vgl. LAG Berlin vom 23.3.1982, Ez...

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