Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzusetzendes Vermögen. Abfindungsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine auf Grund eines Prozessvergleichs gezahlte Kündigungsabfindung, die über dem sogenannten Schonvermögen nach §§ 88 Abs. 2 und 4 BSHG liegt, zählt grundsätzlich zu dem nach § 115 Abs: 2 ZPO einzusetzenden Vermögen.

2. Der Antragsteller bzw. Prozesskostenhilfeempfänger hat die Kosten der Prozessführung zu tragen, wenn die Anrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zumutbar ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Beschluss vom 06.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 344/02)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den PKH Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 06.01.2003 wird zurück gewiesen.

Die Gerichtsgebühr (25,– EUR) trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der 1969 geborene Kläger begehrte mit der Klage die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten, bei der er seit dem 28.02.1997 zu einem Bruttoverdienst von zuletzt 2.043,24 EUR monatlich beschäftigt war, nicht aufgelöst worden war. Der Rechtsstreit endete auf Grund eines Vergleichs vom 12.08.2002, der beinhaltete, dass das Arbeitsverhältnis am 31.10.2002 sein Ende finden sollte, wobei der Kläger unter Fortzahlung des Gehalts bis zum 31.10.2002 von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Weiter sollte der Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.910,91 EUR gemäß §§ 9, 10 KSchG, § 3 EStG erhalten.

Auf seinen Antrag vom 06.08.2002 (Bl. 13 und 15 d. Gerichtsakte) wurde dem Kläger mit Beschluss vom 12.08.2002 ab dem 08.08.2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin gewährt (Bl. 16 der Akte). Die Abfindung wurde an den Kläger in Höhe von 6.910,91 EUR gezahlt, wie der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht unter dem 28.11.2002 auf entsprechende Anfrage telefonisch mitteilte (P 22 der PKH-Akte).

Durch Beschluss vom 06.01.2003 (P 25 f der PKH-Akte) wurde die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend geändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 830,72 EUR (Anwaltskosten in Höhe von 823,60 EUR plus Gerichtskosten in Höhe von 7,12 EUR;) zu zahlen hat.

Gegen diesen Beschluss, der ausweislich der PKH-Akte (P 24) am 21.01.2003 an den Kläger abgesandt wurde, legte dieser mit einem am 18.02.2003 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Schriftsatz vom 17.02.2003 (P 26 f der PKH-Akte) Beschwerde ein, die er zugleich begründete. Das erstinstanzliche Gericht half der Beschwerde nicht ab (P 27 R der PKH-Akte) und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Entscheidung vor.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, obwohl allen Verfahrensbeteiligten bewusst gewesen sei, dass es letztlich zu einem Vergleich mit Abfindungszahlung kommen würde, sei ihm die Prozesskostenhilfe ohne den Vorbehalt einer Rückforderung gewährt worden. Weder durch das Gericht, noch durch seine Anwältin sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Rückforderung im Falle einer Abfindungszahlung in Betracht komme. Die nachträgliche Rückzahlungsforderung nach Ablauf von 6 Monaten mit einer gleichzeitigen Nachforderung von hierdurch ebenfalls erhöhten Anwaltsgebühren halte er für unbillig. Einen Teil der Abfindung (1.250,–EUR P 35 d. A.) habe er für die Ablösung von Restverbindichkeiten im Zusammenhang mit seinem Wohnungswechsel zum 01.06.2002 eingesetzt (Ablösung eines Privatdarlehns in Höhe von 1.250,– EUR am 02.12.2002, P 35 der PKH-Akte). Darüber hinaus habe er einen Personalcomputer angeschafft, um Bewerbungen zu schreiben, sich weiterzubilden und auch über das Internet nach Stellenangeboten suchen zu können. Seine wirtschaftliche Situation habe sich nicht nachhaltig verbessert. Er sei seit dem 01.11.2002 arbeitslos und erhalte Arbeitslosengeld, das ausweislich der Änderungsbescheinigung des Arbeitsamtes Lüneburg vom 20.01.2003 (P 34 der PKH-Akte) im Monat 849,34 EUR beträgt. Eine Beendigung der Arbeitslosigkeit sei für ihn derzeit nicht absehbar, was bedeutet, dass er mit der Summe aus der Abfindung und dem Arbeitslosengeld auf unbestimmte Zeit seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Dieses sei mit dem Arbeitslosengeld nur bedingt möglich, da die festen Kosten für Miete, Strom, Auto, Telefon, Versicherungen usw. monatlich ca. 550,– EUR betrügen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige (sofortige) Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Da der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.01.2003 dort erst am 21.01.2003 abgegangen ist, hat der Kläger mit der am 18.02.2003 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Beschwerde vom 17.02.2003 die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO gewahrt. Dass sie nicht als sofortige Beschwerde bezeichnet worden ist, ist unschädlich. Das Rechtsmittel war entsprechend auszudeuten, ist in der Sache aber unbegründet. Mit Recht hat das Arbeitsgericht die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 830,72 EUR angeordnet.

1.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das G...

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