Die Berechnung des Verfahrenswertes in Ehescheidungssachen richtet sich nach §§ 43 und 50 FamGKG. Entsprechend § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Abs. 2 dieser Vorschrift regelt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen ist. Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Einkommen und die wirtschaftliche Situation dient dem legitimen Ziel, eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Gebührenerhebung zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 1989, 944). Dem entspricht es, auch das Vermögen der Ehegatten, insbesondere wenn es eine bestimmte Größenordnung erreicht, bei der Bewertung einzubeziehen.

Vorliegend unstreitig hat das Nettoeinkommen der Beteiligten insgesamt 8.400,00 EUR betragen, sodass insofern ein Betrag von 25.200,00 EUR zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Beteiligten überdies über ein Vermögen in Höhe von etwa 1,4 Mio. verfügen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um das Reinvermögen, also nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten, handelt. Nach überwiegender Ansicht in der Rspr. sind von diesem Reinvermögen Freibeträge abzuziehen. Dieser Abzug eines Freibetrags hat in Anlehnung an das frühere Vermögenssteuerrecht (§ 6 Vermögenssteuergesetz) seinen Grund darin, den Ehegatten zu ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die "Wechselfälle des Lebens" zu treffen (KG FamRZ 2010, 829). Die Höhe der Freibeträge wird allerdings nicht einheitlich gehandhabt: Teilweise werden 60.000,00 EUR pro Ehegatten in Abzug gebracht (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 1681 [= AGS 2003, 409]; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940 [= AGS 2011, 451]; OLG München FamRZ 2009, 1703), teilweise 30.000,00 EUR pro Ehegatte (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755; OLG Celle FamRZ 2013, 149; KG FamRZ 2010, 829: mindestens 30.000,00 EUR) oder auch nur 15.000,00 EUR pro Ehegatte (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2050; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1176; eine Übersicht findet sich bei Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG. 2. Aufl. 2014, Türck-Brocker § 43 Rn 35). Von dem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Vermögen wird wiederum nur ein Bruchteil für die Wertfestsetzung verwendet, da § 43 FamGKG auf die Vermögensverhältnisse, nicht hingegen auf das Vermögen abstellt. Nicht einheitlich gehandhabt wird, in welcher Größenordnung ein Abzug erfolgt: Es werden zum Teil 5 % (OLG Celle FamRZ 2013, 149; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2050; OLG Hamm FamRZ 2006, 353), zum Teil auch 10 % (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 249; KG FamRZ 2010, 829) als Vermögen berücksichtigt. Teilweise wird auch kein starrer Prozentsatz verwendet, sondern nach den Umständen des Einzelfalls entschieden (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1176 – hier wurden letztlich 5 % berücksichtigt).

Unter Beachtung des Umfangs der Sache – eine einverständliche Ehescheidung stellt zwar den "statistischen Normalfall" dar und führt daher grundsätzlich zu keinem Wertabschlag bei der Verfahrenswertfestsetzung (OLG Dresden FamRZ 2003, 1677), bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände ist dieser geringere Umfang in der Sache aber durchaus zu würdigen – und angesichts des Umstandes, dass nicht nur unerhebliches Vermögen in Höhe von 1,4 Mio. vorliegt, ist es sachgerecht, zunächst für jeden Ehegatten einen Freibetrag von jeweils 60.000,00 EUR vom Reinvermögen abzuziehen und sodann nur einen Bruchteil von 5 % des verbleibenden Betrages werterhöhend zu berücksichtigen. Es ergibt sich so ein Verfahrenswert von 89.200,00 EUR (25.200,00 EUR + 64.000,00 EUR).

Dem ist ein Wert von 1.000,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 50 FamGKG hinzuzurechnen. Die Ehegatten haben zwar in der notariell beurkundeten Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, gleichwohl bedarf es auch in diesem Fall der Prüfung des FamG, §§ 6, 8 VersAusgIG, und der Negativfeststellung im Scheidungsbeschluss, § 224 Abs. 3 FamFG. Es ist daher auch ein Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen (OLG München FamRZ 2011, 1813; OLG Celle FamRZ 2010, 2013). Nachdem der notarielle Vertrag dem FamG erst in der nichtöffentlichen Sitzung am 21.7.2014 vorgelegt und noch am 21.7.2014 der Scheidungsbeschluss verkündet worden ist, ist davon auszugehen, dass die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, von einer regelrechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ...

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