Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbemessung im Scheidungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung eines gemeinsamen Hausgrundstücks bei der Streitwertbemessung für das Scheidungsverfahren gem. § 48 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

 

Normenkette

GKG § 48

 

Verfahrensgang

AG Unna (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 12 F 373/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.1.2005 wird der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Unna vom 14.1.2005 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses des AG vom 18.2.2005 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird anderweitig auf 9.580 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das AG hat mit Urteil vom 14.1.2005 die kinderlose Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Streitwert für das Scheidungsverfahren hat das AG mit Beschluss vom 14.1.2005 zunächst auf 2.030 EUR festgesetzt, obwohl die Antragstellerin bereits in ihrer Antragsschrift vom 27.7.2004 das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten mit zusammen 3.010 EUR beziffert und aufgrund einer nach diesem Wert bemessenen Vorschussanforderung auch einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Bevollmächtigte der Antragstellerin eine Heraufsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf 14.000 EUR. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf den Schriftsatz vom 26.1.2005 Bezug genommen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, mit Beschluss vom 18.2.2005 aber anschließend eine Berichtigung der angefochtenen Wertfestsetzung vorgenommen und den Streitwert für das Scheidungsverfahren hierbei auf 9.030 EUR festgesetzt.

II. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung der vom AG bereits vorgenommenen Berichtigung der ursprünglichen Wertfestsetzung nur in geringem Umfang begründet.

Der Wert einer Ehesache ist gem. § 48 Abs. 2, Abs. 3 GKG n.F. unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles festzusetzen, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien auch Umfang und Bedeutung der Sache in die Bewertung mit einzubeziehen sind. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat insoweit auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des OLG - Leiter des Dezernats 10 - vom 3.2.2004.

Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Nettoeinkommen der Parteien wurde in der Antragsschrift vom 27.7.2004 unwidersprochen mit monatlich insgesamt 3.010 EUR beziffert (Antragsgegner 2.800 EUR, Antragstellerin 210 EUR), es errechnet sich so nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 GKG ein Ausgangsbetrag von 9.030 EUR. Dieser ist - wie der Beschwerde zuzugeben ist - im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen der Parteien angemessen zu erhöhen, wobei der Senat hier - auch insoweit im Anschluss an die als zutreffend erachteten Ausführungen in der v.g. Stellungnahme der hiesigen Verwaltungsabteilung vom 3.2.2004 - einen Erhöhungsbetrag von 550 EUR als ausreichend und sachgerecht ansieht. Der Betrag errechnete sich dergestalt, dass von dem mit 150.000 EUR bezifferten Wert des gemeinsamen Hauses der Parteien zunächst ein Betrag in Höhe der früheren Vermögenssteuerfreibeträge bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, mithin ein Betrag von 128.000 EUR, abzusetzen ist, was zu einem Ausgangsbetrag von 22.000 EUR führt. Dieser wirkt sich dabei nicht in vollem Umfang, sondern lediglich mit einem Bruchteil streitwerterhöhend aus, den der Senat vorliegend mit 5 % bewertet. Angesichts des geringen Umfangs und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit, die die Ehesache auch nach Einschätzung der Beschwerde (Schriftsatz v. 26.1.2005) bot, hält der Senat es weiterhin für angemessen, den Erhöhungsbetrag auf die Hälfte zu kürzen, so dass sich letztlich ein Erhöhungsbetrag von 550 EUR (150.000 ./. 128.000 EUR = 22.000 EUR × 5 % × 1/2) und damit für das Scheidungsverfahren ein Streitwert von 9.580 EUR (9.030 EUR + 550 EUR) ergibt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1440372

FamRZ 2006, 353

OLGR-Mitte 2005, 605

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