Normenkette

FamGKG § 43

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 24.07.2014; Aktenzeichen 2 F 374/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigsburg vom 24.07.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für Ehescheidung und Versorgungsausgleich auf 90.200,00 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 00.05.1997 die Ehe geschlossen. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin diesem Antrag zunächst in ihrer Erwiderung vom 24.03.2014 entgegengetreten ist, hat sie im Rahmen der Anhörung am 21.07.2014 dem Scheidungsantrag zugestimmt. Zuvor, ebenfalls am 21.7.2014, haben die Ehegatten eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend Vermögensauseinandersetzung, Ehegatten- und Kindesunterhaltsansprüchen sowie Versorgungsausgleich getroffen. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben sie gegenseitig verzichtet und die Verzichtserklärungen wechselseitig angenommen. Durch Beschluss von 21.07.2014 hat das AG - Familiengericht - Ludwigsburg die Ehe der Beteiligen geschieden, ferner geregelt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Durch Beschluss vom 24.07.2014 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 175.000,00 EUR festgesetzt. Es hat bei der Festsetzung des Verfahrenswertes die unstreitigen Einkünfte der Beteiligten zugrunde gelegt, für den Antragsteller Nettoeinkünfte in Höhe von 7.000,00 EUR und für die Antragsgegnerin in Höhe von 1.400,00 EUR. Ferner hat es das Vermögen der Beteiligten, welches in der Sitzung mit etwa 1,5 Millionen angegeben worden ist, berücksichtigt, indem es 10 % des Vermögens werterhöhend dem 3-fachen Einkommenswert hinzugerechnet hat. Gegen diesen Beschluss, der am 28.07.2014 versandt wurde, legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.12.2014, Eingang beim AG Ludwigsburg am 18.12.2014, Beschwerde ein. Die Begründung erfolgte mit Schreiben vom 05.01.2015. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Vermögen der Beteiligten mit 10 % und ohne Vorwegabzug von Freibeträgen berücksichtigt worden ist, obwohl lediglich eine einverständliche Scheidung vorlag. Es errechne sich ein Verfahrenswert von 89.200,00 EUR bei Zugrundelegung eines Vermögens von etwa 1,4 Millionen, nach Abzug von Freibeträgen für die beiden Ehegatten in Höhe von je 60.000,00 EUR und Berücksichtigung eines Bruchteils des auf diese Weise bereinigten Vermögens von 5 %. Das Familiengericht hat im Beschluss vom 07.01.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg: Die Berechnung des Verfahrenswertes in Ehescheidungssachen richtet sich nach §§ 43 und 50 FamGKG. Entsprechend § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Absatz 2 dieser Vorschrift regelt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen ist. Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Einkommen und die wirtschaftliche Situation dient dem legitimen Ziel, eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Gebührenerhebung zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 1989, Seite 944). Dem entspricht es, auch das Vermögen der Ehegatten, insbesondere wenn es eine bestimmte Größenordnung erreicht, bei der Bewertung einzubeziehen.

Vorliegend unstreitig hat das Nettoeinkommen der Beteiligten insgesamt 8.400,00 EUR betragen, sodass insofern ein Betrag von 25.200,00 EUR zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Beteiligten überdies über ein Vermögen in Höhe von etwa 1,4 Millionen verfügen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um das Reinvermögen, also nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten, handelt. Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung sind von diesem Reinvermögen Freibeträge abzuziehen. Dieser Abzug eines Freibetrags hat in Anlehnung an das frühere Vermögenssteuerrecht (§ 6 Vermögenssteuergesetz) seinen Grund darin, den Ehegatten zu ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die "Wechselfälle des Lebens" zu treffen (KG Berlin, FamRZ 2010, 829). Die Höhe der Freibeträge wird allerdings nicht einheitlich gehandhabt: Teilweise werden 60.000,00 EUR pro Ehegatten in Abzug gebracht (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 1681; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940; OLG Münche...

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