Tapete (Wohnung)

Bei der Gestaltung der Innenwände eines Sonder- oder Teileigentums handelt es sich um Sondereigentum.[1]

Tennisplatz

Ein Tennisplatz ist als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Teppichboden

s. Fußbodenbelag

Terrasse (Erdgeschoss)

Eine nicht abgegrenzte, plattierte oder geflieste Terrassenfläche ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Erdgeschossterrassen können einem Wohnungseigentum zur Sondernutzung zugeordnet werden.[2]

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann an außerhalb des Gebäudes liegenden Flächen Sondereigentum begründet werden.

Thermostatventil

Thermostatventile sind Bestandteile des gemeinschaftlichen Heizungssystems und damit Gemeinschaftseigentum.[3]

Sie können jedoch zu Sondereigentum erklärt werden, wenn bereits die Heizkörper durch Teilungserklärung oder anderweitige Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt wurden.[4]

Tiefgarage (unter- und teiloberirdisch)

Eine unterirdische Tiefgarage ist als konstruktiver Teil des Gebäudes (Fundament/Untergeschoss) oder der Gartenflächen (Untergrund) Gemeinschaftseigentum.[5] Dies gilt auch für eine teiloberirdische Tiefgarage. Sie sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks und/oder des Gebäudes.

Toilette

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.

Tragmauern

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Es darf nicht beseitigt oder verändert werden.[6]

Trennwand (nicht tragend)

Bei Trocken- oder Holzbauwänden zwischen 2 Sondereigentumseinheiten besteht wohl Gemeinschaftseigentum. Bei solchen in leichter Bauweise errichteten Zwischenwänden bejaht der BGH allerdings eine analoge Anwendung der §§ 921, 922 BGB und hält im Zweifel die beiden Sondereigentümer gemeinschaftlich für verantwortlich.[7]

Treppe (Wohnung)

Eine Treppenanlage, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befindet und ausschließlich durch den Sonder- oder Teileigentümer genutzt werden kann (Maisonettewohnung), ist Bestandteil des Sondereigentums.[8]

Treppenfundament

Das Fundament des Gebäudes ist konstruktiver Gebäudeteil und daher Gemeinschaftseigentum. Aus diesem Grund zählt auch das Fundament einer gemeinschaftlichen Treppenanlage zum Gemeinschaftseigentum.

Treppenhaus

Die gemeinschaftlichen Flure, Kellergänge und Eingangsbereiche sind grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[9]

Trockenraum

Ein Trockenraum dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Trockner

Ein Trockner, der in einem gemeinschaftlichen Wasch- oder Trockenraum aufgestellt ist und dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Tür

Wohnungseingangstüren stehen im Gemeinschaftseigentum.[10] Die Zimmertüren sind hingegen Sondereigentum.

Türsprechanlage

s. Sprechanlage

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