Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Heizungs- oder Thermostatventile in Wohnungseigentumsanlagen sind Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentumssache. Wohnungs- und Teileigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Heizungs- oder Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.

2. Die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile sind somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und i.d.R. nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

 

Normenkette

WEG §§ 5, 16

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 97 II 170/99 WEG)

LG Essen (Aktenzeichen 2 T 140/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) bis 81) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens dritter Instanz findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 80) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Die Beteiligte zu 81) ist die Verwalterin.

Die Aufteilung des Grundstückseigentums und die Bildung von Sondereigentum ist erfolgt durch die Teilungsvereinbarung vom 02.06.1971 (UR-Nr. 123/1971 des Notars … Dort heißt es auf Seite 19 unter § 2, daß bestimmte Gegenstände zum Sondereigentum gehören, insbesondere:

„5.

Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen; danach stehen im Sondereigentum Öfen, Herde, Wasch- und Badeeinrichtungen, Wandschränke, Garderoben, Etagenheizungen, Rolläden sowie die Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen jeder Art von den Hauptsträngen an, soweit diese Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne der §§ 93 bis 95 des BGB sind.”

In der Eigentümerversammlung vom 11.05.1999 wurde unter Tagesordnungspunkt 7 g Abs. 4 folgender Beschluß mehrheitlich gefaßt:

„… daß die Reparatur und der Austausch defekter Heizungsventile von jedem Eigentümer selber veranlaßt und die Kosten auch nicht von der Gemeinschaft übernommen werden.”

Die Beteiligten zu 1) haben mit einem beim Amtsgericht am 09.06.1999 eingegangenen Schriftsatz vom 08.06.1999 ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Zur Begründung haben sie ausgeführt, daß Heizungsventile als Bestandteil der Heizungsanlage zwingend im Gemeinschaftseigentum stünden.

Die Beteiligten zu 2) bis 81) sind dem Beschlußanfechtungsantrag entgegengetreten. Durch die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei bestimmt, daß Zu- und Ableitungen der Versorgungsanlagen jeder Art, somit auch der Heizungen ab dem Abzweig des Hauptstranges als Sondereigentum zu betrachten seien. Hierzu seien auch die Heizungsventile zu zählen. Von gemeinschaftlichem Eigentum könne nur dann ausgegangen werden, wenn die bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Vorrichtungen dem gemeinschaftlichen Gebrauch und Nutzen dienten. Thermostatventile kämen hingegen nur dem jeweiligen Anwender zugute.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 24.03.2000 dem Anfechtungsantrag stattgegeben.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2) bis 81) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vom 06.07.2000 vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt und durch Beschluß vom selben Tag das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) bis 81) zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, daß die Heizungsventile zum Gemeinschaftseigentum zu zählen seien. Sie seien zwar wesentliche Bestandteile der Heizkörper, die zum Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer gehörten. Die Ventile hätten aber, wenn auch vorrangig als Regler der Raumtemperatur gedacht, Einfluß auf die Funktion der gesamten Heizungsanlage im Haus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 81), die sie mit einem beim Oberlandesgericht am 28.08.2000 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag eingelegt haben.

Die Beteiligten zu 1) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie bestreiten eine wirksame Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verweisen sie auf den Inhalt eines Beschlusses des Senats vom 26.03.1990 (15 W 29/90).

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) bis 81) folgt bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer waren auch wirksam bevollmächtigt. Die Verfahrensbevollmächtigten sind von der Beteiligten zu 81), der Verwalterin, bevollmächtigt worden. Hierzu war die Verwalterin aufgrund des Verwaltervertrages vom 04.11....

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