Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums (Teileigentums) an einem Treppenhaus als inhaltlich unzulässig bzw. Eintragung eines Amtswiderspruchs. Grundbuch (Teileigentumsgrundbuch). Grundbuchsache betreffend den „Antrag” der Beteiligten auf Löschung der Eintragung der Beteiligten als Inhaber des im Grundbuch bezeichneten Teileigentumsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die inhaltliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Wohnungsgrundbuch i.S.d. § 53 Abs. 1 GBO muß sich aus dem Eintragungsvermerk selbst und/oder der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nebst Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 3, 4 Nr. 1 WEG) ergeben.

2. Das gilt auch für die Beurteilung, ob Anlagen oder Einrichtungen, die sich in einem der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörenden Gebäude befinde, diesen Wohnungseigentümern i. S.v. § 5 Abs. II WEG zum „gemeinschaftlichen Gebrauch dienen” und deshalb nicht durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden können.

3. Einzusätzlicher Treppenabgang zu einem von der Gemeinschaft genutzten Keller kann in der Teilungserklärung zum Sondereigentum gemacht werden.

 

Normenkette

GBO § 53; WEG §§ 5, 7 Abs. 3-4

 

Beteiligte

Rechtsanwälte W, M, T und W

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 23.07.1991; Aktenzeichen 7 T 415/91)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) haben der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgericht Recklinghausen eingetragenen, mit einem Gebäude bebauten Grundstücks hat durch Teilungserklärung vom 10.03.1983 gemäß § 8 WEG das Eigentum in neun unterschiedlich große Miteigentumsanteile geteilt, von denen zwei mit dem Teileigentum an zwei Ladenlokalen im Erdgeschoß, ein Miteigentumsanteil mit Teileigentum an einem Büro und sechs Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an einer Wohnung verbunden sind. In der Teilungserklärung ist bezüglich der Ladenlokale unter I. ausgeführt:

  1. „einen Miteigentumsanteil von 108,8/1000 an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal im Erdgeschoß und im Kellergeschoß, bestehend aus den Räumen Nr. 1 des Aufteilungsplanes,
  2. einen Miteigentumsanteil von 151,23/1000 an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal im Erdgeschoß und im Kellergeschoß, bestehend aus den Räumen Nr. 2 des Aufteilungsplanes,”

In dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan sind mit Nr. 2 bezeichnet: Ladenlokale im Erdgeschoß, Kellerräume und ein Flur, der von einem Zugang vom Hof aus an dem Ladenlokal Nr. 1 vorbei und sodann im rechten Winkel über eine Treppe in den Keller führt. Im von der Hofseite gesehen hinteren Teil des Flures befindet sich vor dem Treppenabgang eine Tür, die den Flur mit dem Ladenlokal Nr. 1 verbindet. Hinsichtlich des von der Tür zum Ladenlokal Nr. 1 bis zur Hoftür reichenden Flurteiles ist gemäß Ziffer II. 4 der Teilungserklärung „gemäß § 15 Abs. 1 WEG folgendes Sondernutzungsrecht” begründet worden:

„Der jeweilige Eigentümer des Ladens Nr. 1 ist berechtigt, durch den Hofeingang des Hauses und den sich anschließenden Flur in den Laden Nr. 1 zu gehen und Sachen zu transportieren; er ist umgekehrt ebenso berechtigt, vom Laden Nr. 1 durch den Flur und den Hofeingang des Hauses auf den Hof zu gehen und Sachen zu transportieren; der betroffene Teil des zum Laden Nr. 2 gehörenden Treppenhauses ist im Grundriß des Erdgeschosses grün schraffiert. Die Eigentümer der Läden Nr. 1 und 2 teilen sich die Kosten der Instandhaltung der Hoftür und des grünschraffierten Teiles des Treppenhauses je zur Hälfte. Alle erforderlichen Maßnahmen müssen gemeinschaftlich beschlossen werden.”

Am 13.06.1983 wurde das Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Recklinghausen und acht weitere Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher angelegt. Bei den Eintragungen in die Teileigentumsgrundbücher heißt es unter laufender Nummer des Bestandsverzeichnisses:

„Es ist eine Gebrauchsregelung getroffen.

Zum Gegenstand des Inhalts des Rechts wird weiterhin auf die Bewilligung vom 19.05.1983 Bezug genommen. Ergänzend eingetragen am 15.07.1983.”

In der Bewilligung vom 19.05.1983 wird Bezug genommen auf die Teilungserklärung vom 10.03.1983 und in dieser wiederum auf einen mit Nr. 1 und Nr. 2 gekennzeichneten Aufteilungsplan.

Die Beteiligten zu 1) sind der Auffassung, daß der mit Nr. 2 gekennzeichnete und als Teileigentum der Beteiligten zu 2) im Grundbuch ausgewiesene Treppenhausflur gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümergemeinschaft sei. Die insoweit im Aufteilungsplan enthaltene Ziffer 2 müsse, so meinen sie, gelöscht werden, da auch andere im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume keine Kennziffer trügen. Sie vertreten die Ansicht, daß der Flur der gemeinschaftlichen Nutzung unterliege, weil in dessen hinteren Bereich Stromzähler für die Ladenlokale Nr. 1 und 2 und ...

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