Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses und Geschäftswert

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Aktenzeichen 10 UR II 7/93)

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2918/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf jeweils 20 000 DM festgesetzt; der Beschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 17. Februar 1993 wird entsprechend abgeändert.

IV. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 1994 abgeändert und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus acht Wohnungen besteht; der weitere Beteiligte ist Verwalter. Den Antragsgegnern zu 1 gehören die Wohnungen Nr. 2 und 3 im Erdgeschoß, die mit den Fluren aneinander stoßen und durch eine tragende Wand getrennt sind. Die Wohnung des Antragstellers liegt über einer dieser Wohnungen.

Die Antragsgegner zu 1 beabsichtigen, die Wand zwischen ihren beiden Wohnungen zu durchbrechen. In der Versammlung vom 1.2.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 4 mit 603/1000 gegen 397/1000 Stimmanteilen auf Antrag der Antragsgegner zu 1:

Die Versammlung duldet einen Mauerdurchbruch zwischen den Wohnungen 2 und 3, von ca. 2 m Breite, unter der Voraussetzung der Vorlage einer statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Verpflichtung, daß die Durchführung nach den Regeln der Baukunst durch eine Fachfirma erfolgt.

Familie A. (= Antragsgegner zu 1) verpflichtet sich, alle entstehenden Folgekosten, die durch die bauliche Veränderung direkt oder indirekt bedingt sein werden, zu übernehmen.

Ferner entbindet Familie A. die Eigentümergemeinschaft von jeder Haftung für Schäden, die mit der baulichen Veränderung in Zusammenhang stehen.

Voraussetzung ist, daß die Möglichkeit für die Durchführung eines Wertsicherungsverfahrens eingeräumt wird.

Die Antragsgegner zu 1 legten dem Verwalter eine statische Berechnung des Büros für Bautechnik H. vor; in einem Begleitschreiben H.s hieß es, daß die Ausführung einer 2 m großen Türöffnung in der Kommunwand bei fachgerechter Ausführung keine Probleme verursache und daß Störungen der Mitbewohner nur auf die Dauer von zwei Tagen eintreten würden.

Der Antragsteller hat am 16.2.1993 beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 1.2.1993 für ungültig zu erklären. Da die geplante Maßnahme eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstelle, hätten die Wohnungseigentümer sie nicht mit Stimmenmehrheit beschließen können.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1.7.1993 zurückgewiesen; den Geschäftswert hat es mit Beschluß vom 17.2.1993 auf 4 000 DM festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.5.1994 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluß antragsgemäß für ungültig erklärt. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es, dem Vorschlag des Bezirksrevisors folgend, mit Beschluß vom 7.7.1994 auf 50 000 DM festgesetzt. Die Antragsgegner haben gegen die Hauptsacheentscheidung sofortige weitere Beschwerde, gegen die Festsetzung des Geschäftswerts Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beschluß der Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 4 sei für ungültig zu erklären. Bei der geplanten Verbindung der beiden Wohnungen durch einen 2 m breiten Mauerdurchbruch handle es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft habe. Der Beschluß der Wohnungseigentümer entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Antragsteller sei durch die Baumaßnahme auch in seinen Rechten über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt.

Es solle eine tragende Wand durchbrochen werden. Diese sei zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Mit dem Mauerdurchbruch würde erheblich in die Statik und die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen werden. Dies ergebe sich schon daraus, daß nach der von den Antragsgegnern zu 1 vorgelegten statischen Berechnung nicht unerhebliche Sicherungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien, um Gefahren für die Standsicherheit des Gebäudes vorzubeugen. Damit sei jeder Wohnungseigentümer, erst recht der Antragsteller als Eigentümer einer über den Wohnungen der Antragsgegner zu 1 gelegenen Wohnung, über das in § 14 WEG beschriebene zulässige Maß hinaus beeinträchtigt.

Eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung ergebe sich aber auch aus der Besorgnis, die nach einer Verbindung weit größere Wo...

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