Wand (nichttragend)

Eine nichttragende Mauer im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums ist Bestandteil des Sondereigentums. Diese darf nach Belieben beseitigt oder verändert werden.[1]

Zu nichttragenden Holzbau- oder Trockenbauwänden s. Trennwand.

Wand (tragend)

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Diese darf nicht beseitigt oder verändert werden.[2]

Wandschrank (Einbau)

Der Einbauschrank gehört zum Zubehör der Wohnung und ist deshalb Bestandteil des Sondereigentums.[3]

Wandverkleidung (Wohnung)

Bei der Gestaltung der Innenwände eines Sonder- oder Teileigentums handelt es sich um Sondereigentum.

Wärmedämmung

Der Außenputz eines Gebäudes ist wie auch die Isolierschichten, Wärmedämmung, tragende Bauteile etc. zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[4]

Warmwasseraufbereitung (Wohnung)

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.

Warmwasseraufbereitung (zentral)

Die zentrale Warmwasseraufbereitung ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Waschbecken

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.

Waschbecken (Waschkeller)

Ein Waschbecken in einem gemeinschaftlichen Waschkeller ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Waschküche

Eine Waschküche ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Waschmaschine

Eine Waschmaschine, die in einem gemeinschaftlich genutzten Wasch- oder Trockenraum aufgestellt ist und dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Wasserhahn

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.

Wege

Die Fahr- und Gehwege dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch und sind daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[5]

[1] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 50 (Innenwand).
[2] BGH, Beschluss v. 21.12.2000, V ZB 45/00, BGHZ 146 S. 241; BayObLG, Beschluss v. 2.2.1995, 2Z BR 71/94, NJW-RR 1995 S. 649; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.
[3] BayObLG, Beschluss v. 9.5.1996, 2Z BR 18/96, WuM 1996 S. 491 (Sondereigentum laut Teilungserklärung).

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