Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Tiefgarage als Gemeinschaftseigentum; Kosten- und Lastenverteilung und Behandlung der Instandhaltungsrücklage für die Tiefgarage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Tiefgarage, für die kein eigener Miteigentumsanteil gebildet worden ist, kann nicht bestimmten Wohnungseigentumsrechten als gemeinschaftliches Sondereigentum zugeordnet werden, sie ist daher Gemeinschaftseigentum.

2. Zur Verteilung der ausscheidbaren Kosten und Lasten sowie zur Behandlung der für die Tiefgarage gebildeten Instandhaltungsrücklage, wenn die Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Abrechnung der Betriebs-, Instandsetzungs- und Reparaturkosten sowie der Instandhaltungsrücklage nach den Miteigentumsanteilen und nach der Sondernutzung erfolgt und an den Stellplätzen Sondernutzungsrechte eingeräumt sind.

 

Normenkette

WoEigG §§ 1, 6 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 18.02.1998; Aktenzeichen 14 T 9743/97)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 25.09.1997; Aktenzeichen 1 UR II 208/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538260

BayObLGR 1999, 11

NZM 1999, 26

ZMR 1999, 48

WuM 1999, 655

IPuR 1999, 42

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