Rz. 162

Nach neuem Recht (§§ 194 ff., 634a BGB) verjähren vertragliche, vorvertragliche und gesetzliche – auch deliktische – Schadensersatzansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten gegen

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften grds. seit dem 1.1.2004 (vgl. Rdn 1);
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie gegen Gesellschaften dieser Berufskreise grds. seit dem 15.12.2004 (vgl. Rdn 1).

Prüfungsschritt 1:

Zunächst ist zu prüfen, ob Übergangsrecht der Anwendung des neuen Verjährungsrechts entgegensteht (Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB – vgl. Rdn 1, für Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften: § 139b WPO, Art. 55 EGHGB).

Prüfungsschritt 2:

Ist neues Verjährungsrecht auf einen Schadensersatzanspruch anzuwenden, so sind für eine erfolgreiche Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) folgende Grundsätze zu beachten:

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers oder eines Dritten gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaften dieser Berufskreise verjährt, soweit keine Sonderregelung gilt (vgl. Rdn 7), grds. gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB – Regelverjährung – (vgl. Rdn 13 ff.), spätestens in den – taggenau beginnenden – Höchstfristen des § 199 Abs. 2, 3 BGB (vgl. Rdn 61 ff.).

Stammt der Schadensersatzanspruch aus einem Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB), so ist die Sonderregelung des § 634a BGB zu berücksichtigen. Gem. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt ein Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen einen Rechtsberater – ein Mängelanspruch i.S.d. § 634 Nr. 4 BGB – der Regelverjährung (vgl. Rdn 66 ff.).

Eine verjährungsrechtliche Sekundärhaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern entfällt (vgl. Rdn 3).

Eine wirksame Verjährungsvereinbarung (§ 202 BGB) kann – durch AGB (vgl. Rdn 125 ff.) oder Vereinbarung im Einzelfall (vgl. Rdn 141 ff.) – die gesetzliche Verjährung verkürzen oder verlängern (vgl. Rdn 112 ff.).

Die Verjährung des Hauptanspruchs erfasst auch Ansprüche auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen i.S.d. § 217 BGB (z.B. Zinsen und Kosten; vgl. Rdn 108 f.).

Daraus ergeben sich folgende Prüfungsfragen:

 
1.

Besteht eine wirksame Verjährungsvereinbarung (vgl. Rdn 112 ff.)?

Ggf. richtet sich eine Verjährung ausschließlich nach dieser Abrede.
2. Falls keine wirksame Verjährungsvereinbarung geschlossen wurde:
a)
aa) Ist, falls keine Sonderregelung gilt (vgl. Rdn 7), die Regelverjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB – auf diese Vorschriften verweist auch § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB (vgl. Rdn 66 ff.) – für den Schadensersatzanspruch verstrichen (vgl. Rdn 13 ff.)?
  >
bb) Wenn das nicht der Fall ist: Ist die absolute Höchstfrist nach § 199 Abs. 2, 3 BGB für den Schadensersatzanspruch abgelaufen (vgl. Rdn 61 ff.)?
b) Falls eine dieser Fristen verstrichen ist: Wurde die Verjährung gehemmt (§§ 203 ff. BGB; vgl. Rdn 69 ff.) oder ist ein Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB; vgl. Rdn 97 ff.) eingetreten mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt ist?

Diese Bestimmungen sind auch auf die Höchstfristen des § 199 Abs. 2, 3 BGB anzuwenden (vgl. Rdn 61 ff.) und gelten auch für Ansprüche i.S.d. § 213 BGB.

 
c) Ist die vorstehende Frage zu Nr. 2. a) zu bejahen und die vorstehende Frage zu Nr. 2. b) zu verneinen, so ist die Verjährung vollendet mit den Rechtsfolgen der §§ 214 ff. BGB (vgl. Rdn 103 ff.).

Prüfungsschritt 3:

Abschließend bleibt zu prüfen, ob der Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) der Arglisteinwand (§ 242 BGB) entgegensteht (vgl. Rdn 154 ff., 111).

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