Rz. 13

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) sind nach § 199 Abs. 1 BGB maßgeblich

die (objektive) Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
die (subjektive) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
der Schluss des Jahres, in dem die Umstände des § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB kumulativ vorliegen (§ 199 Abs. 1 Hs. 1 BGB).

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