Rz. 1

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (SchuModG),[1] das bzgl. der Neuregelung des BGB – einschließlich des neuen Verjährungsrechts (§§ 194 ff. BGB) – am 1.1.2002 in Kraft getreten ist (Art. 9 dieses Gesetzes, Art. 229 §§ 5, 6 EGBGB), hatte die folgenden – inzwischen aufgehobenen – Verjährungsvorschriften, die Beginn und Frist der Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen Rechtsberater festlegten, unberührt gelassen:[2]

§ 51b (der den § 51 BRAO in der zuvor bis zum 9.9.1994 geltenden Fassung abgelöst hatte), § 59m Abs. 2 BRAO a.F., betreffend Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften;
§§ 45b, 52m Abs. 2 PatAnwO a.F. betreffend Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften;
§§ 68, 72 Abs. 1 StBerG a.F. betreffend Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften;
§§ 51a, 56 Abs. 1 WPO a.F., 323 Abs. 5 HGB a.F. betreffend Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Auf diese speziellen Verjährungsvorschriften waren allerdings seit dem Inkrafttreten des SchuModG die nun neuen Bestimmungen über Hemmung und Neubeginn der Verjährung anwendbar. Erst durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004[3] fielen dann die genannten speziellen Vorschriften über den Fristenlauf bei Ansprüchen gegen Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugunsten der allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB weg. Dieses Gesetz trat am 15.12.2004 in Kraft. Als Übergangsvorschrift diente dem Gesetzgeber die bereits für die Schuldrechtsmodernisierung eingeführte Regelung des Art. 229 § 6 EGBGB, die nach Art. 229 § 12 EGBGB für entsprechend anwendbar erklärt wurde.

Auf Basis dieser Überleitungsvorschriften musste der Rechtsanwender noch lange Zeit die früheren speziellen Verjährungsvorschriften und mit ihnen die dazu ergangene Rechtsprechung, insb. zur Sekundärverjährung, parallel mit prüfen. Das galt v.a. auch für Fälle sog. Kettenverjährung oder doppelstöckiger Verjährung, also Fallkonstellationen, in denen zum Beispiel Anwälten der Vorwurf gemacht wurde, die Verjährungsfristen wegen Schadensersatzforderungen gegen andere Rechtsberater ungenügend überwacht zu haben. Dieser Befund führte zur Notwendigkeit, den Mechanismus der früheren Verjährungsregelungen auch noch lange nach Wegfall dieser Bestimmungen zu erläutern. Nach nunmehr 15 Jahren, in denen die neuen allgemeinen Verjährungsregelungen gelten, dürfte diese Notwendigkeit jetzt nicht mehr bestehen, sodass bezüglich der Anwendung der früheren Sonderverjährungsregelungen und des Übergangsrechts an dieser Stelle pauschal auf die Erläuterungen in der Vorauflage dieses Handbuchs verwiesen werden darf.[4] Seit dem Erscheinen der letzten Auflage sind – soweit ersichtlich – auch keine Entscheidungen mehr getroffen worden, die für die Anwendung allein des alten Rechts noch einmal besondere Bedeutung erlangt hätten.[5]

Die zu den Spezialvorschriften ergangene Rechtsprechung ist damit aber nicht vollständig obsolet. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB macht den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von der Anspruchsentstehung abhängig. Diese Voraussetzung gab es gleichermaßen im alten Verjährungsrecht, sodass insoweit auf die dazu ergangene, sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

[1] BGBl I, S. 3138.
[2] Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 280 Rn 76, 87; Heinrichs, BB 2001, 1417, 1420; Mansel, NJW 2002, 418; Grunewald, AnwBl. 2002, 258, 259; Zugehör, Beraterhaftung, Rn 315.
[3] BGBl I 2004, S. 3214.
[4] Chab, in: HB der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 7 B (Rn 23–186).
[5] BGH, 2.2.2017 – IX ZR 91/15, NJW-RR 2017, 506 m. Anm. Chab, BRAK-Mitt. 2017, 119, bildet insofern eine Ausnahme, weil zumindest z.T. noch § 51b BRAO a.F. anzuwenden war (mögliche Schadensentstehung ausgerechnet am 14.12.2004!), die dort behandelten Fragestellungen – Schadensentstehung und Teilschadenproblematik – gelten aber für das neue Recht in gleicher Weise und können nun dort behandelt werden.

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