Rz. 2

Im Vordergrund des neuen Rechts der Verjährung (§§ 194 ff. BGB) eines Anspruchs, der sich aus einem materiellen Rechtsgrund ergibt (§ 194 Abs. 1 BGB), steht die regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Diese subjektive Anbindung des Verjährungsbeginns wird beschränkt durch Höchstfristen von zehn oder 30 Jahren, die jeweils kenntnisunabhängig mit einem objektiven Umstand beginnen, und zwar taggenau mit dem maßgeblichen Umstand i.S.d. § 199 Abs. 2 bis 5 BGB.

 

Rz. 3

Die verjährungsrechtliche Neuregelung erübrigt die von der Rechtsprechung zum alten Verjährungsrecht entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung der Rechtsanwälte und Steuerberater.[6] Dieses Rechtsinstitut sollte die Härten und Unbilligkeiten mildern, die für den geschädigten Auftraggeber – v.a. für einen Dauermandanten – insb. mit dem kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn in den alten Sonderregelungen der Verjährung der Haftung dieser Rechtsberater verbunden waren. Ein solches Schutzbedürfnis des betroffenen Mandanten ist mit der Einführung des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns entfallen.[7]

[6] Zur Sekundärverjährung Chab, HB der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 7 Rn 109 ff.
[7] Begr. zum Entwurf des Gesetzes vom 9.12.2004 zur Anpassung von Verjährungsvorschriften, BR-Drucks 436/04, S. 25; Palandt/Ellenberger, BGB, Überblick vor § 194 Rn 21; Becker-Eberhard, in: FS E. Schumann, S. 24; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321, 322 f.; Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 48 Rn 4a; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 24 Rn 1; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 1163; BGH, 17.7.2008 – IX ZR 174/05 (Tz. 2), VersR 2009, 651 m. Anm. Grams, BRAK-Mitt. 2008, 262.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge