Rz. 7

Sonderregelungen der Verjährung[12] gehen der Regelverjährung vor. Bedeutsam für die Rechtsberaterhaftung können sein:

§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 BGB betreffend rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden;
§ 634a BGB betreffend Mängelansprüche des Bestellers aus Werkvertrag (vgl. Rdn 66 ff.).

Insoweit sind der (objektive) Verjährungsbeginn gem. §§ 200, 201 BGB[13] und die Verjährungshemmung nach § 207 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB zu beachten.

Für den Insolvenzverwalter gilt – auch wenn er Rechtsanwalt ist – § 62 InsO, der zwar in Satz 1 auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB verweist, zu den Höchstfristen aber in den Sätzen 2 und 3 Privilegierungen vornimmt, die als Sondervorschriften den Höchstfristen in § 199 Abs. 3 ff. BGB vorgehen.[14] Auf § 62 InsO verweist auch § 274 Abs. 1 InsO für den Sachwalter bei Eigenverwaltung, während für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren die §§ 195, 199 BGB ohne Einschränkung gelten.[15]

[12] Bereska, in: Henssler/Graf von Westphalen, § 195 Rn 4 (Überblick).
[13] Vgl. Bereska, in: Henssler/Graf von Westphalen, § 200 Rn 3: Überblick über Vorschriften mit besonderem Verjährungsbeginn i.S.d. § 200 BGB.
[14] BGH, 21.6.2018 – IX ZR 171/16, VersR 2018, 1456.
[15] MüKo-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 292 Rn 74.

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