Rz. 7
Sonderregelungen der Verjährung[12] gehen der Regelverjährung vor. Bedeutsam für die Rechtsberaterhaftung können sein:
▪ | § 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 BGB betreffend rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden; |
▪ | § 634a BGB betreffend Mängelansprüche des Bestellers aus Werkvertrag (vgl. Rdn 66 ff.). |
Insoweit sind der (objektive) Verjährungsbeginn gem. §§ 200, 201 BGB[13] und die Verjährungshemmung nach § 207 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB zu beachten.
Für den Insolvenzverwalter gilt – auch wenn er Rechtsanwalt ist – § 62 InsO, der zwar in Satz 1 auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB verweist, zu den Höchstfristen aber in den Sätzen 2 und 3 Privilegierungen vornimmt, die als Sondervorschriften den Höchstfristen in § 199 Abs. 3 ff. BGB vorgehen.[14] Auf § 62 InsO verweist auch § 274 Abs. 1 InsO für den Sachwalter bei Eigenverwaltung, während für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren die §§ 195, 199 BGB ohne Einschränkung gelten.[15]
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