Rz. 97

§ 212 BGB enthält die beiden einzigen Tatbestände, die i.S.d. früheren Verjährungsrechts die Verjährung unterbrechen mit der Folge, dass am nächsten Tag (§ 187 Abs. 1 BGB) eine volle neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. § 217 BGB a.F.).[301]

Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung erneut, wenn

der Schuldner dem Gläubiger ggü. den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. § 208 BGB a.F.) oder
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.).
 

Rz. 98

Für eine Vollstreckungshandlung i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist es erforderlich, dass der Gläubiger durch Betreiben seines Anspruchs seinen Willen zur Rechtsverfolgung so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss; deshalb ist ein aktives Tun des Gläubigers oder – auf dessen Antrag – eines Vollstreckungsorgans notwendig.[302] Eine Zahlung durch den Drittschuldner steht einer Vollstreckungshandlung gleich.[303]

Die Unterbrechung der Verjährung durch ein Vorgehen i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat keine Dauerwirkung; vielmehr setzt dieses sofort wieder eine neue Verjährungsfrist in Lauf, gleichgültig, ob und in welchem Umfang die Vollstreckung noch andauert.[304]

 

Rz. 99

Der Neubeginn der Verjährung infolge Vornahme oder Beantragung einer Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gilt als nicht eingetreten, wenn diese aufgehoben oder der entsprechende Antrag zurückgewiesen oder -genommen wird (§ 212 Abs. 2, 3 BGB; vgl. § 216 BGB a.F.).

[301] BGH, NJW 1998, 2972, 2973, für ein Anerkenntnis.
[302] BGHZ 122, 287, 294 f.; BGHZ 137, 193, 198, jeweils zu § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.
[303] BGHZ 137, 193, 199, zu § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.
[304] BGHZ 93, 287, 295; BGHZ 122, 287, 293; BGHZ 137, 193, 198, jeweils zu § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.

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