Rz. 324
Nimmt der Geschädigte, wenn das beim Unfall beschädigte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen ist, ein Mietfahrzeug in Anspruch, so ist der hierfür anfallende Aufwand zu ersetzen.[378]
Der "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadenbeseitigung, wenn der gegenüber dem "Normaltarif" höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist.[379] Hierbei hat sich nach der neuen BGH-Rechtsprechung ein mehrstufiges Prüfungsschema herausgebildet:
▪ | Der Geschädigte hat darzulegen, dass ihm die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht zu einem anderen Tarif ohne weiteres möglich gewesen ist.[380] Dabei kann es auch geboten sein, Vergleichsangebote einzuholen,[381] insbesondere, wenn für den Geschädigten keine Eilsituation vorlag und er in der Großstadt auf mehrere Vermieter zurückgreifen kann.[382] Steht dagegen fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zur Verfügung stand erhält er lediglich die üblicherweise anfallenden Mietwagenkosten ersetzt.[383] |
▪ | Kann dies nicht geklärt werden, so kann der Geschädigte einen Unfallersatztarif erstattet verlangen, soweit dieser – was der Geschädigte zu beweisen hat – sich als wirtschaftlich erforderlich erweist.[384] Dabei darf der Tatrichter als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifes auf die in dem sog. Schwacke-Mietpreisspiegel[385] oder dem Fraunhofer-Institut[386] angeführten Werte zurückgreifen, solange keine berechtigten Zweifel an der darin enthaltenen Werten bezogen auf den konkreten Einzelfall bestehen.[387] Die Instanzgerichte[388] schätzen den auf den so ermittelten Normaltarif vorzunehmenden Aufschlag bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs (i.d.R. nur in einem Not- oder Eilfall) bei 25 %[389] oder 20 %.[390] |
▪ | Da sowohl gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine Reihe an Bedenken bestehen, gehen eine Vielzahl an Gerichten zwischenzeitlich dazu über, den Normaltarif aus einem Mittelwert der Mietpreise aus beiden Befragungen zu schätzen.[391] Alternativ besteht auch die Möglichkeit, entweder auf den Schwacke-Mietpreisspiegel mit einem Abschlag oder Fraunhofer mit einem Sicherheitsaufschlag als konkrete Schätzung abzustellen.[392] |
Der Geschädigte muss sich nach h.M. ersparte Eigenaufwendungen wegen der "Schonung" des eigenen Pkw anrechnen lassen, die mit mindestens 3 %, maximal 10 % zu beziffern sind[393] – es sei denn, er mietet ein klassentieferes Kfz an bzw. es so wird abgerechnet.
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