Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 26.07.2007; Aktenzeichen 2 O 104/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.07.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von weitergehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. B2 GmbH, P-Straße, ####1 C in Höhe von weiteren 171,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2007 gemäß Mietwagenrechnung der Fa. B GmbH vom 27.12.2006 (Rechnungs-Nummer 151237) freizustellen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 5/7 und die Beklagten 2/7. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es beim angefochtenen Urteil.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Pkw BMW der Klägerin wurde am 11.12.2006 gegen 19.30 Uhr in C bei einem Kreuzungsunfall beschädigt, als er mit einem zunächst entgegenkommenden und dann nach links abbiegenden Pkw Renault zusammenstieß. Dass der Beklagte zu 1) als Halter/Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Pkw dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet sind, ist in dieser Instanz nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe die Beklagten die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten zu übernehmen haben.

Die Firma B2 GmbH, bei der die Klägerin für die Zeit vom 12.12.2006 bis zum 23.12.2006 (12 Tage) einen Pkw BMW 320 i als Ersatzfahrzeug angemietet hatte, hat ihr hierfür insgesamt 2.570,97 Euro brutto in Rechnung gestellt. Hiervon hat die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 1.871,50 Euro gegen die Beklagten geltend gemacht, indem sie von ihnen die Freistellung gegenüber der Firma N GmbH begehrt hat.

Neben anderen Schadenspositionen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil dem Freistellungsantrag in Höhe von 1.246,50 Euro nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage bezüglich des Freistellungsantrages abgewiesen.

Mit der form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Freistellungsantrag in Höhe von 625,-- Euro nebst Zinsen weiter.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Das Landgericht hat zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten unter Hinweis auf das BGH-Urteil VI ZR 99/06 vom 30.01.2007 (vgl. NZV 07, 178 = MDR 07, 713 = r + s 07, 306) den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zum Ausgangspunkt genommen. Das greift die Berufung im Grundsatz nicht an, macht aber geltend, ihr beschädigter Pkw BMW sei in die Mietwagengruppe 7 des Schwacke-Mietpreisspiegels eingruppiert und nicht - wie vom Landgericht angenommen - in die Gruppe 06.

Das hat der Sachverständige Dipl.-Ing. V, von dem der Senat eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat, bestätigt und hat dazu ausgeführt, dass in der Super-Schwacke-Liste des Monats 12/2006 der Pkw BMW 318 d in zwei Varianten aufgeführt sei, von denen die einfachere Version in die Mietwagenklasse 06 gehört; beim verunfallten Fahrzeug der Klägerin handele es sich jedoch nicht um eine Schlichtausführung, sondern um ein Fahrzeug mit der zusätzlichen Bezeichnung Edition Lifestyle; dieses werde in der Super-Schwacke-Liste in der Mietwagenklasse 07 geführt. Auf dieser Grundlage erweist sich die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Grundpreises als zutreffend. Für einen Pkw der Fahrzeugruppe 07 sind für eine Anmietdauer von 12 Tagen im Pkw-Normaltarif aufzuwenden:

1 x Wochenpauschale Modus

610,00 Euro

5 Tage Modus á 105,-- Euro

525,00 Euro

Summe

1.135,00 Euro.

2.

Den darauf begehrten 30 %-Aufschlag für unfallbedingte Kosten und Risikofaktoren hat das Landgericht der Klägerin, die bei der Firma B2 GmbH ein Fahrzeug im Unfallersatztarif angemietet hat, zu Recht versagt.

Die Mietwagenkosten und speziell die in der Vergangenheit von den meisten Vermietern angebotenen Unfallersatztarife, welche teilweise erheblich über den Normaltarifen liegen, sind seit längerem Gegenstand einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Autovermietern und Haftpflichtversicherern. Damit hat sich der BGH in den letzten Jahren in einer Anzahl von Entscheidungen befasst (vgl. die zusammenfassende Darstellung von Martis/Enslin in MDR 08, 6 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Zuammengefasst ergibt sich danach, dass der Geschädigte, der nach einem Unfall bei mußmaßlich bestehendem Ersatzanspruch zu Lasten des gegnerischen KH-Versicherers ein Ersatzfahrzeug anmieten will, damit rechnen muss, dass ihm ein solches vom Vermieter nicht zu dem Normaltarif für selbst zahlende Kunden angeboten wird, sondern zu einem deutlich höheren Unfallersatztarif. Er muss sich deshalb nach günstigeren Tarifen erkundigen und muss den Normaltarif für selbst zahlende Kunden auch dann wählen, wenn er für diesen Fall ...

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