Leitsatz (amtlich)

1. Der "Schwacke-Mietpreisspiegel" kann weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage Verwendung finden.

2. Die Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

 

Normenkette

BGB § 249; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

AG Calw (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen 4 C 896/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Calw vom 29.1.2009 - 4 C 896/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.505,93 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in der Schweiz, aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch.

Am 8.7.2008 verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten in ... (Landkreis ...) einen Verkehrsunfall, bei dem ein im Eigentum der Firma ... GmbH mit Sitz in ... stehendes Fahrzeug Daimler-Benz vom Typ 220 CDI beschädigt wurde. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Mitarbeiter ... mietete im Namen und auf Rechnung der Geschädigten am 8.7.2008 gegen 18.40 Uhr bei der Klägerin einen Ersatzwagen Daimler-Benz vom Typ A 180 CDI an (vgl. Anlage K 1, Bl. 14 d.A.). Gleichzeitig trat die Mieterin Ansprüche auf Ersatz fällig werdender Ersatzwagenkosten nebst Unkostenpauschale zur Sicherung an die Klägerin ab (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.). Unstreitig betrug die Mietdauer 30 Tage.

Am 13.8.2008 stellte die Klägerin der Mieterin Mietwagenkosten i.H.v. 3.005,93 EUR netto (einschließlich Kosten für die Abholung des Mietwagens in ...) in Rechnung (Anlage K 4, Bl. 15 d.A.). Von der Beklagten wurde hierauf lediglich ein Betrag i.H.v. 1.500 EUR bezahlt (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.).

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages i.H.v. 1.505,93 EUR nebst Zinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, hierbei handele es sich um die erforderlichen Mietwagenkosten der Geschädigten gem. § 249 BGB. Gegenüber unfallunabhängigen Vermietungen sei hier ein erhöhter betriebswirtschaftlicher Aufwand dadurch angefallen, dass der Mietwagen nicht bei Anmietung bezahlt, sondern der Ersatzanspruch gestundet worden sei. Es bestehe außerdem ein höheres Forderungsausfallrisiko, die Vorhaltekosten seien gesteigert und es werde ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten, was zu zusätzlichen Personal- und Verwaltungskosten führe. Daher sei sie zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes berechtigt. Als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif könne der "Schwacke-Mietpreisspiegel" für das Jahr 2007 herangezogen werden. Unter Berücksichtigung eines pauschalen unfallbedingten Aufschlages ergebe eine Vergleichsberechnung nach dieser Schätzungsgrundlage einen Betrag, der über dem abgerechneten Betrag liege. Der Mietwagen habe in ... abgeholt werden müssen, weshalb die Beklagte auch die Kosten für die Rückführung zu erstatten habe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, die Klägerin habe die Berechtigung zur Abrechnung von Mehrkosten eines Unfallersatztarifes ggü. dem Normaltarif nicht ausreichend dargelegt. Zur Bezahlung des Mietwagens habe eine Kreditkarte eingesetzt werden können. Ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 hätte bei einem Konkurrenzunternehmen (Autovermietung Sixt) wesentlich günstiger angemietet werden können. Im Falle einer Anmietung eines Fahrzeuges bei einem bundesweit tätigen Vermieter wären keine Zusatzkosten für die Abholung angefallen. Die Klägerin zähle zur national tätigen Vermietergruppe "...", so dass auch aus diesem Grunde keine Rückführungskosten abrechenbar seien. Der "Schwacke-Mietpreisspiegel" bilde keine geeignete Schätzgrundlage. Dies werde durch den "Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) belegt, der im Postleitzahlengebiet der Klägerin (unter Zugrundelegung eines Ersatzwagens nach Mietwagenklasse 5) wesentlich geringere Gesamtkosten ausweise.

Das AG Calw hat die Beklagte mit Urteil vom 29.1.2009 antragsgemäß verurteilt. Zum Ersatz der mit Rechnung vom 13.8.2008 verlangten Mietwagenkosten sei die Beklagte verpflichtet. Als Schätzungsgrundlage sei die Liste nach eurotax-Schwacke heranzuziehen. Ein Zuschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen sei gerechtfertigt, da die Mietwagenkosten noch nicht beglichen seien. Eine Vergleichsberechnung auf der Basis der Schätzungsgrundlage (Fahrzeugklassen 5 und 8) führe zu einem Betrag, der den Rechnungsbetrag übersteige. Auch die Kosten für die mit der Geschädigten vereinbarte Haftungsfreistellung seien erstattungsfähig.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit...

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