Rz. 612

 

§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

aa) Hemmung statt Unterbrechung

 

Rz. 613

Die Klageerhebung ist seit 1.1.2002 als Hemmungsgrund ausgestaltet, während § 209 Abs. 1 BGB a.F. eine Unterbrechung vorsah. Die Begründung[591] hebt hervor, dass schon das frühere Recht der Sache nach bereits einer Hemmung sehr nahe kam (vgl. § 211 Abs. 1, § 212a S. 1, § 213 S. 1, § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BGB a.F.). Abgesehen von der Zuweisung zur Hemmung entspricht § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vollinhaltlich § 209 Abs. 1 BGB a.F.[592]

 

Rz. 614

Die Verjährung wird gehemmt durch die Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass eines Vollstreckungsurteils geklagt wird. Der Lauf der Hemmung unterliegt zudem der Ausgestaltung des § 204 Abs. 2 BGB, insbesondere endet die Hemmung erst 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).

 

Rz. 615

Führt das eingeleitete Verfahren zur Befriedigung des Berechtigten (z.B. durchgreifende Aufrechnung in dem Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO) oder zur rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs, gilt die 30-jährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Soweit dies nicht geschieht,[593] reicht es nach Auffassung des Gesetzgebers aus, dass dem Gläubiger der Rest einer gehemmten Verjährungsfrist zur Verfügung steht, ergänzt um die 6-monatige Nachfrist des § 204 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 616

Hat eine Gerichtsstandsbestimmung durch ein höheres Gericht zu erfolgen, findet § 210 S. 1, 2. Alt. BGB a.F. – abgesehen von der Ausgestaltung als Hemmungstatbestand und der allgemeinen Erstreckung auf Anträge, für die die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat – seine ansonsten inhaltlich unveränderte Fortführung in § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB.[594]

[591] BT-Drucks 14/6040, S. 113.
[592] BT-Drucks 14/6040, S. 113.
[593] Die Begründung (BT-Drucks 14/6040, S. 113) nennt folgende Beispiele: Das Mahnverfahren wird nach Widerspruch nicht weiter betrieben. Der Gegner lässt sich auf das Güteverfahren nicht ein. Die Hilfsaufrechnung im Prozess greift nicht durch.
[594] BT-Drucks 14/6040, S. 116.

bb) Anforderungen

 

Rz. 617

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 588 ff., 635 ff., 714 f.

 

Rz. 618

Die Klage muss rechtzeitig und wirksam[595] erhoben sein.

 

Rz. 619

Eine unwirksame Klage kann (im Gegensatz zur unzulässigen, aber hemmenden Klage)[596] nicht als Klage i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden.[597]

 

Rz. 620

Die Hemmung der Verjährung kann trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift in Betracht kommen, wenn die Bewirkung der öffentlichen Zustellung aufgrund entsprechender Äußerungen des zuständigen Richters für den Gläubiger unabwendbar war.[598]

 

Rz. 621

Zur Klage eines Nicht-Berechtigten und zum falschen Anspruchsgegner/Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten siehe Rdn 736 ff.

 

Rz. 622

Die Klageerhebung erfolgt nach §§ 253, 496, 498 ZPO durch Zustellung der Klageschrift.[599] Die Zustellung wirkt dann auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn sie "demnächst"[600] erfolgt (§§ 270 Abs. 3, 207 ZPO). Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerung der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflusst werden können.[601] Eine Obergrenze für den Zeitraum zwischen Einreichung und Zustellung der Klage anerkennt die Rechtsprechung nicht (Verzögerung unterhalb eines Monates ist aber wohl unbeachtlich);[602] entscheidend ist allein, ob der Kläger oder sein Rechtsvertreter durch eigene Nachlässigkeit zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat.[603] Vom Antragsteller/Kläger ist zu erwarten, bei Gericht nach – sich aus den jeweiligen Umständen ergebender – angemessener Frist nachzufragen, aus welchem Grunde bislang eine Zustellung nicht erfolgt sei.[604]

 

Rz. 623

Der Kläger darf die Verjährungsfrist vollständig nutzen. Auch die Klageeinreichung am letzten Tag[605] der Frist ist unschädlich.[606]

 

Rz. 624

Renten und Kapitalabfindung sind zwei verschiedene Arten der Befriedigung desselben Anspruches. Die Klage aus § 843 BGB hemmt daher die Verjährung für beide Ersatzarten.[607]

[595] OLG Köln v. 18.2.1994 – 19 U 205/93 – VersR 1995, 60 (Zur unwirksamen Klage bei gleichzeitiger Einreichung eines PKH-Antrages).
[596] BGH v. 6.12.2007 – IX ZR 143/06 – BauR 2008, 711 = BGHZ 175, 1 = FamRZ 2008, 504 = JR 2008, 462 = MDR 2008, 281 = NJW 2008, 519 = VersR 2009, 90 = WM 2008, 266 = ZIP 2008, 462 (Nach der amtlichen Begründung [BT-Drucks 14/6040, S. 118; BT-Drucks 14/6857, S. 44] soll der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens s...

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