Rz. 625

Erläuterung der aktuellen Rspr. des BAG zum Betriebsverfassungsrecht (BAG v. 20.12.1995 – 7 ABR 14/95, juris), allerdings nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit (LAG Hamm v. 27.1.2006 – 10 TaBV 121/05, juris). Dabei kann im Einzelfall auch erforderlich sein, dass sich Betriebsratsmitglieder über die aktuelle Rechtsprechung des BAG durch den Besuch einer Schulungsmaßnahme in Erfurt mit Besuch einer BAG-Sitzung informieren; hierfür muss aber ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Hierbei hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum. Es besteht aber die Obliegenheit des Betriebsrats, dies im Rahmen eines Streitfalls darzulegen. Ob die Schulung wirklich erforderlich ist, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab; hierzu gehören insb. die konkreten Seminarinhalte, die Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrats und eine entsprechende thematische Spezialisierung, die Zahl der auf die Schulung entsandten Mitglieder im Verhältnis zur Betriebsratsgröße, die letzte Aktualisierung bereits vorhandenen Wissens sowie betriebliche Entwicklungen, die es als besonders dringlich erscheinen lassen, die Kenntnisse der jüngeren Rechtsprechung in bestimmten Fragen zu aktualisieren (BAG v. 18.1.2012 – 7 ABR 73/10, juris).
Wiederholungs- und Vertiefungsschulungen zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse bei konkretem aktuellem Anlass (LAG Hamm v. 27.1.2006 – 10 TaBV 121/05, juris).
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Grundzüge der Arbeitssicherheit für Mitglieder des entsprechenden Sicherheitsausschusses (BAG v. 15.5.1986 – 6 ABR 74/83, juris; BAG v. 29.4.1992 – 7 ABR 61/91, juris).
Schulung über betriebliches Eingliederungsmanagement mit Modulen I und II (BAG v. 28.9.2016 – 7 AZR 699/14, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 16.1.2020 – 26 TaBV 865/19, juris).
Fünftägige Schulungsveranstaltung über Suchtkrankheiten am Arbeitsplatz (LAG Düsseldorf v. 9.8.1995 – 4 TaBV 38/95, juris; zu Recht einschränkend LAG Rheinland-Pfalz v. 6.9.2006 – 9 TaBV 21/06, juris: Nötig ist die Darlegung, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Regelung über das Verhalten der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Alkohol- und Suchtproblematik treffen will).
Seminar "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" in einem Betrieb, in dem Frauen und Männer beschäftigt sind (ArbG Wesel v. 31.3.1993 – 3 BV 35/92, juris).
Schulungsveranstaltung "Mobbing", wenn der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktlage darlegt, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben ergibt, zu deren Erledigung er das in der Schulung vermittelte Wissen benötigt (BAG v. 15.1.1997 – 7 ABR 14/96, juris; dies verlangen zu Recht auch LAG München v. 30.10.2012 – 6 TaBV 39/12, juris; LAG Hamm v. 15.11.2012 – 13 TaBV 56/12, juris). Insb. bei einem kleinen Betrieb genügt die allgemeine Mobbinggefahr aber nicht zur Begründung der Erforderlichkeit für ein Aufbauseminar, wenn der Betriebsrat bereits das einwöchige Seminar "Mobbing Teil I" besucht hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 18.3.2009 – 2 TaBV 18/08, juris). Allerdings darf der Betriebsrat eine Schulung zum Thema Mobbing für erforderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing entwickeln kann – rein vergangenheitsbezogene Sachverhalte genügen allerdings hierfür ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit, dass diese Frage einmal im Betrieb auftreten könnte (BAG v. 14.1.2015 – 7 ABR 95/12, juris).
Viertägiges Seminar zum Thema "Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz", das sich mit Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates i.R.d. AGG und der Ausarbeitung einer Musterbetriebsvereinbarung hierzu befasst, auch wenn im Betrieb bisher keine konkreten Diskriminierungen festgestellt werden konnten (LAG Hessen v. 25.10.2007 – 9 TaBV 84/07, juris).
Schulung über die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge (LAG Hamm v. 11.3.1981 – 3 TaBV 125/80, juris); dies gilt sogar, wenn die dynamische Weitergeltung im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat umstritten ist, soweit die Frage der Weitergeltung nicht ohne Weiteres zu entscheiden ist und der Arbeitgeber zu dieser Unklarheit selbst beigetragen hat (hier: durch einschränkungslose Weitergabe von Tariferhöhungen, LAG Hamm v. 17.8.2007 – 13 TaBV 30/07, juris).
Datenschutz im Betrieb (LAG Nds. v. 28.9.1979 – 3 TaBV 3/79, juris; LAG Hamm v. 19.1.2007 – 10 TaBV 62/06, juris). Ob tatsächlich ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass auch für Schulungen über das "Neue Beschäftigtendatenschutzgesetz" erforderlich sein muss (so LAG Hamburg v. 4.12.2012 – 4 TaBV 14/11, juris), wird angesichts der Bedeutung des Datenschutzes für die Arbeit innerhalb des Betriebsrats und auch i...

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