Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrat. Freistellung. Schulungskosten. Freistellung des Betriebsrates von Schulungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus dem Themenplan eines Seminars „(Alkohol)- Sucht in der Arbeitswelt” kann sich ergeben, dass dieses nicht zur Vermittlung von Grundkenntnissen im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der inhaltlich und dementsprechend auch zeitlich überwiegende Teil des Seminars sich mit allgemeinen Gesichtspunkten, die keinen unmittelbaren Bezug zu betrieblichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen haben, beschäftigt. Fragen um den Suchtbegriff, die Entstehungsbedingungen für Süchte, unterschiedliche Suchtarten gehören nicht zu den betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen. Themen wie „Alkohol – Sucht im Betrieb” und „Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung” oder „Übungen für die Praxis: Gesprächsvorbereitung und Gesprächsführung mit Betroffenen” oder „Transfer des Gelernten in die betriebliche Praxis” haben hingegen einen unmittelbaren Betriebsbezug.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 27.03.2006; Aktenzeichen 8 BV 21/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.03.2006, Az. 8 BV 21/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Kosten für verschiedene Schulungen von Betriebsratsmitgliedern.

Die Beteiligte zu 2 ist ein metallverarbeitendes Unternehmen, das mit der Produktion von Blechpackungen befasst ist (im Folgenden: die Arbeitgeberin). Nachdem ursprünglich bis zu 260 Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig waren, sank die Beschäftigtenzahl auf zuletzt weniger als 200 Arbeitnehmer.

Der Beteiligte zu 1 ist der bei der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat, dem ursprünglich neun und zuletzt noch sieben Mitglieder angehörten (im Folgenden: der Betriebsrat). Im März 2004 schied Herr X. aus dem Betriebsrat aus, für ihn rückte Herr W. nach.

Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin unter Vorlage von Seminarunterlagen (vgl. Bl. 104 ff. d. A.) mit, dass Betriebsratsmitglieder an folgenden Schulungsseminaren teilnehmen sollen:

  1. ”Mitbestimmungen – Überwachungen gemäß §§ 87, 80 BetrVG sowie § 3 ASiG”

    Termin: 01.06.2004

    Teilnehmer: Frau V., Herr W.

    Vgl. zum Seminarinhalt: Bl. 14 d. A.

  2. ”(Alkohol)- Sucht in der Arbeitswelt”

    Termin: 10.11.2004 (nachmittags) bis 12.11.2004 (vormittags)

    Teilnehmer: Herr W.

    Vgl. zum Seminarinhalt: Bl. 9 und 21 d. A.

  3. ”Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung”

    Termin: 01.03.2005

    Teilnehmer: Frau V., Herr W.

    Vgl. zum Seminarinhalt: Bl. 12 d. A.

  4. ”Neues aus der Gefahrstoffverordnung – Auswirkungen auf das Mitbestimmungsrecht und die Überwachungsrechte gemäß §§ 80, 87 Abs. 1 und 7 BetrVG”

    Termin: 02.06.2005

    Teilnehmer: Frau V., Herr W.

    Vgl. zum Seminarinhalt: Bl. 10 d. A.

Die Arbeitgeberin erklärte gegenüber dem Betriebsrat mit Schreiben vom 20.04.2005 (Bl. 13 d. A.), sie übernehme für das Seminar vom 01.03.2005 die Seminargebühren für lediglich ein Betriebsratsmitglied. Des Weiteren bat sie mit Schreiben vom 18.05.2005 (Bl. 11 d. A.) den Betriebsrat, im Hinblick auf das Seminar vom 02.06.2005 seinen Beschluss dahingehend zu überdenken, dass wenigstens nur ein Betriebsratsmitglied das Seminar besuche.

Die Betriebsratsmitglieder V. und W. nahmen, wie vom Betriebsrat der Arbeitgeberin zuvor mitgeteilt, an den Schulungsseminaren teil, wodurch folgende Kosten anfielen:

  1. Für das Seminar vom 01.06.2004: 370,00 EUR;
  2. für das Seminar vom 10./12.11.2004: 625,92 EUR;
  3. für das Seminar vom 01.03.2005: 370,00 EUR;
  4. für das Seminar vom 02.06.2005:370,00 EUR.

Die Arbeitgeberin weigerte sich, die Kosten für diese Schulungsmaßnahmen zu übernehmen. Daraufhin hat der Betriebsrat nach entsprechender Beschlussfassung beim Arbeitsgericht Ludwigshafen ein Beschlussverfahren eingeleitet und die Freistellung von den angefallenen Schulungskosten durch die Arbeitgeberin verlangt.

Wegen des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.03.2006 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 151 bis 153 d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den antragstellenden Betriebsrat von den durch die Teilnahme

  • der Betriebsratsmitglieder V. und W. am Arbeitssicherheitsseminar vom 01.06.04 der U. GmbH (Seminarkosten = 370,00 EUR),
  • der Betriebsratsmitglieder Gertrud V. und W. am Seminar „Mitbestimmung des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung” am 01.03.05 der U. GmbH (Seminarkosten = 370,00 EUR),
  • der Betriebsmitglieder V. und W. an dem Seminar „Neues aus der Gefahrenstoffverordnung” vom 02.06.05 der U. GmbH (Seminarkosten = 370 EUR),
  • des Betriebsratsmitgliedes W. am Seminar „(...

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