Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Schulungskosten Erforderlichkeit der Schulung. aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf. Wiederholungs-, Vertiefungsschulungen. Schulung über aktuelle Rechtsprechung. teilweise Erforderlichkeit der Schulung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar können Wiederholungs- und Vertiefungsschulungen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse eines Betriebsratsmitglieds bei einem konkreten, aktuellen Anlass erforderlich sein. Dennoch ist der Besuch einer Schulungsveranstaltung „Rechtsprechung – aktuell” nicht generell und losgelöst von konkreten betrieblichen Bezügen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. Sich über aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterrichten zu lassen, mag für Betriebsräte sinnvoll und nützlich sein, die Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs.1 BetrVG verlangt aber mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2, §§ 6, 40

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 03.05.2005; Aktenzeichen 3 BV 247/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.05.2005 – 3 BV 247/04 – abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt im Kreis Unna zahlreiche Sozialeinrichtungen. Bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet – der Beteiligte zu 3..

Die Antragstellerin, geboren am 29.12.1956, ist seit dem 15.11.1978 bei dem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig. Seit etwa 1980 war sie Mitglied des beim Arbeitgeber gebildeten elfköpfigen Betriebsrats, des Beteiligten zu 3. Nachdem sie zwischenzeitlich aus dem Betriebsrat ausgeschieden war, ist sie etwa seit den 90er Jahren wieder Mitglied des Betriebrats, zuletzt freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Für die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers gelten seit Jahrzehnten der Bundesmanteltarifvertrag BMT-AW II mit Zusatztarifvertrag sowie Vergütungs- und Lohntarifverträge, Tarifverträge über die Gewährung von Zulagen, Tarifverträge über Urlaubsgeld und Tarifverträge über Tätigkeitsmerkmale GTC.

Für den Arbeitgeber gilt ferner eine Betriebsvereinbarung über das Verfahren bei der Urlaubsgewährung vom 28.01.2002 (Bl. 36 ff.d.A.) sowie eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz des Abrechnungsprogramms VISUAL APS und dem mobilen Datenerfassungsgerät Barmann vom 03.11.2003 (Bl. 30 ff. d.A.).

Ferner hat der beim Arbeitgeber gebildete Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Bl. 51 ff.d.A. 10 TaBV 82/05 Landesarbeitsgericht Hamm) sowie eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung der ADV (Bl. 65 ff.d.A. 10 TaBV 82/05 Landesarbeitsgericht Hamm) abgeschlossen.

In der Vergangenheit nahm die Antragstellerin an Schulungsveranstaltungen mit den Themen „Arbeitsrecht I” und „Betriebsverfassungsrecht I” teil. Ferner besuchte sie Seminare mit den Themen „Mobbing/Stress am Arbeitsplatz”, „Grundlagen der Dienstplangestaltung”, „Der Betriebsratsvorsitz und seine Herausforderungen”, Änderung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen” und „Aktuelles aus der Rechtsprechung.”

Die in den Einrichtungen des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge waren zum 31.03.2004 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach der Kündigung verhandelten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2004 über einen Neuabschluss auf Bundes- und Landesebene. Dies war den einzelnen Betriebsräten, auch dem Beteiligten zu 3., bekannt.

Im Zusammenhang mit der Neueinstellung von Mitarbeitern ab dem 01.04.2004 kam es zwischen dem Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3. und dem Arbeitgeber zu zahlreichen Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung zur Neueinstellung jeweils mit dem Hinweis verweigert hatte, dass der Arbeitgeber für die neu eingestellten Mitarbeiter ein neues Vergütungssystem geschaffen habe.

Mit Schreiben vom 17.08.2004 (Bl. 21 d.A.) teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, dass er am 27.07.2004 den Beschluss gefasst habe, die Antragstellerin zu einem von Herrn Rechtsanwalt B1xxxx, der regelmäßig in Beschlussverfahren auch den Beteiligten zu 3. vertritt, veranstalteten Seminar in Neustadt/Weinstraße vom 18.10.2004 bis 22.10.2004 zu entsenden. Dem Schreiben vom 17.08.2004 war beigefügt die zweiseitige Seminarausschreibung des „BR-Treff R4xxxx B1xxxx” (Bl. 4 d.A.), nach der folgende Themengebiete behandelt werden sollten:

„Mitbestimmung des Betriebsrates bei Regelungenüber Vergütung und bei übertariflichen Leistungen

Betriebe mit/ohne Tarifbindung

Tarifliche/außertarifliche Mitarbeiter

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

wie verstehe ich als Betriebsrat meinen Arbeitgeber besser?

wie kann ich ihm helfen, wenn er mich nicht versteht?

Betriebsvereinbarungen zu den Themenbereichen

Datenschutz – Bildschirmarbe...

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