Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Schulungskosten Erforderlichkeit der Schulung. aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf. Wiederholungs-, Vertiefungsschulungen. Schulung über aktuelle Rechtsprechung. teilweise Erforderlichkeit der Schulung

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelsache zu 10 TaBV 82/05

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2, §§ 6, 40

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 03.05.2005; Aktenzeichen 3 BV 237/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.05.2005 – 3 BV 237/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt in W3xxxxxx zahlreiche Seniorenheime, in denen Betriebsräte gebildet sind.

Die Antragstellerin, geboren am 21.13.14xx, verheiratet, drei erwachsene Kinder, ist seit dem 01.01.1994 in dem vom Arbeitgeber betriebenen Seniorenzentrum L3xxx-B4xxxxxxx als Altenpflegehelferin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 2.300,00 EUR tätig. Seit etwa 1998 ist sie Mitglied des im Seniorenzentrum L3xxx-B4xxxxxxx gebildeten siebenköpfigen Betriebsrats, des Beteiligten zu 3., und nimmt seit 2002 das Amt der Betriebsratsvorsitzenden wahr.

Für die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers gelten seit Jahrzehnten der Bundesmanteltarifvertrag BMT-AW II mit Zusatztarifvertrag sowie Vergütungs- und Lohntarifverträge, Tarifverträge über die Gewährung von Zulagen, Tarifverträge über Urlaubsgeld und Tarifverträge über Tätigkeitsmerkmale GTC.

Der beim Arbeitgeber gebildete Gesamtbetriebsrat hat mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Bl. 62 ff.d.A.) sowie eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung der ADV abgeschlossen.

In der Vergangenheit nahm die Antragstellerin, die Betriebsratsvorsitzende, an folgenden Schulungsveranstaltungen teil:

30.11.1998 bis 04.12.1998

Vertiefung des Betriebsverfassungsrechts

26.03.2000 bis 31.03.2000

Betriebsverfassungsgesetz – Aufbau:

Betriebsverfassungsrecht in der Praxis

13.05.2002 bis 17.05.2002

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Werkzeug zur Gestaltung der betrieblichen Weiterbildung

19.02.2003

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10.03.2003 bis 14.03.2003

Der Betriebsratsvorsitz und seine Herausforderungen

14.05.2003

Befristete Arbeitsverträge

19.05.2003 bis 23.05.2003

Mobbing

26.05.2003 bis 28.05.2003

Einführung in den A6x-Tarifvertrag BMT AW II/Tarifarbeit, wirtschaftliche Situation, Tendenzschutz

05.06.2003

Leistungsorientierte Bezahlung/Bewertung von Arbeit

18.06.2003

Mitbestimmung bei Teilzeitbeschäftigung

23.06.2003 bis 27.06.2003

Gewerkschaftsrechte in Betrieb und Verwaltung-Vertrauensleutearbeit in ver.di

13.07.2003 bis 18.07.2003

Sprechwirksamkeit

24.09.2003

Zusammenarbeit mit dem Staatl. Amt für Arbeitsschutz und Freiwillige und erzwingbare Betriebsvereinbarungen

20.10.2003 bis 24.10.2003

Änderungen von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und Aktuelles aus der Rechtsprechung

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23.02.2004 bis 27.02.2004

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Mit einem Bein im Gefängnis

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23.06.2004

Wer soll das bezahlen? Einführung in die Grundlagen der Altenheimfinanzierung

20.07.2004

Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf

Die in den Einrichtungen des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge waren zum 31.03.2004 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach der Kündigung verhandelten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2004 über einen Neuabschluss auf Bundes- und Landesebene. Dies war den einzelnen Betriebsräten, auch dem Beteiligten zu 3., bekannt.

Im Zusammenhang mit der Neueinstellung von Mitarbeitern ab dem 01.04.2004 kam es zwischen dem Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3. und dem Arbeitgeber zu zahlreichen Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung zur Neueinstellung jeweils mit dem Hinweis verweigert hatte, dass der Arbeitgeber für die neu eingestellten Mitarbeiter ein neues Vergütungssystem geschaffen habe.

Im Juli 2004 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, dass er am 28.07.2004 den Beschluss gefasst habe, die Antragstellerin zu einem von Herrn Rechtsanwalt B1xxxx, der regelmäßig in Beschlussverfahren auch den Beteiligten zu 3. vertritt, veranstalteten Seminar in N1x-xxxx/W6xxxxxxx vom 18.10.2004 bis 22.10.2004 zu entsenden. Die zweiseitige Seminarausschreibung des „BR-Treff R2xxxx B1xxxx” (Bl. 5 d.A.), gliederte sich in folgende Themengebiete:

”Mitbestimmung des Betriebsrates bei Regelungen

über Vergütung und bei übertariflichen Leistungen

Betriebe mit/ohne Tarifbindung

Tarifliche/außertarifliche Mitarbeiter

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

wie verstehe i...

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