Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Schulungskosten Erforderlichkeit der Schulung. aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf. Wiederholungs-, Vertiefungsschulungen. Schulung über aktuelle Rechtsprechung. teilweise Erforderlichkeit der Schulung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beteiligter in allen Beschlussverfahren ist, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird. Neben den einzelnen Betriebsratsmitgliedern, die an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen, ist auch der Betriebsrat an einem Verfahren auf Erstattung von Schulungskosten zu beteiligen, da er den Entsendungsbeschluss gefasst hat.

2. Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs durch den Betriebsrat ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2, 6, § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Beschluss vom 08.06.2006; Aktenzeichen 4 BV 29/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und des Betriebsrats gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.06.2006 – 4 BV 29/04 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt in W7xxxxxxx zahlreiche Seniorenheime, in denen Betriebsräte gebildet sind.

Der Antragsteller, geboren am 13.01.1955, ist seit dem 01.08.1983 bei dem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig. Seit dem 01.04.1986 ist er als Verwaltungsangestellter in dem vom Arbeitgeber betriebenen Seniorenzentrum H2xxx zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.778,– EUR tätig. Seit 2002 ist er Mitglied des im Seniorenzentrum H2xxx gebildeten siebenköpfigen Betriebsrats, des Beteiligten zu 3. Seither ist er stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, seit dem 01.01.2007 ist er Betriebsratsvorsitzender.

Für die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers gelten seit Jahrzehnten der Bundesmanteltarifvertrag BMT-AW II mit Zusatztarifvertrag sowie Vergütungs- und Lohntarifverträge, Tarifverträge über die Gewährung von Zulagen, Tarifverträge über Urlaubsgeld und Tarifverträge über Tätigkeitsmerkmale GTC.

Für das Seniorenzentrum P4xxxxxx H2xxx gilt ferner eine Betriebsvereinbarung über Grundsätze der Urlaubsplanung vom 23.06.2003 (Bl. 56 ff. d.A.) sowie eine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit und eine Pausenregelung und eine Betriebsvereinbarung zur Erstellung und Umsetzung von Dienstplänen (Bl. 22 f. d.A. 1 BVGa 5/04 Arbeitsgericht Iserlohn).

Ferner hat der beim Arbeitgeber gebildete Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Bl. 60 ff. d.A.) sowie eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung der ADV (Bl. 73 ff. d.A.) abgeschlossen.

In der Vergangenheit nahm der Antragsteller an folgenden Schulungsveranstaltungen teil:

19.08.2002 – 23.08.2002

Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz

18.11.2002 – 22.11.2002

Verfahrensrecht

04.08.2003 – 08.08.2003

Betriebsverfassungsgesetz 2

20.10.003 – 24.10.2003

nderung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, Aktuelles aus der Rechtsprechung

10.02.2004

Verdi – Arbeitstagung: A7x – Tarifverträge

05.04.2004 – 09.04.2004

Planung, Gestaltung und Durchsetzung von Mitbestimmung mit und ohne Hilfe betriebsfremder Personen und Einrichtungen

10.05.2004

Verdi, Tarifliche Situation bei A7x

21.06.2004

Verdi, Tarifliche Situation bei A7x

20.07.2004

Verdi, Rechte und Pflichten des Betriebsrates im Arbeitskampf

26.07.2004 – 30.07.2004

Betriebsverfassungsgesetz 3

01.10.2004

Arbeitstagung.

Die in den Einrichtungen des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge waren zum 31.03.2004 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach der Kündigung verhandelten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2004 über einen Neuabschluss auf Bundes- und Landesebene. Dies war den einzelnen Betriebsräten, auch dem Beteiligten zu 3., bekannt.

Im Zusammenhang mit der Neueinstellung von Mitarbeitern ab dem 01.04.2004 kam es zwischen dem Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3. und dem Arbeitgeber zu zahlreichen Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung zur Neueinstellung jeweils mit dem Hinweis verweigert hatte, dass der Arbeitgeber für die neu eingestellten Mitarbeiter ein neues Vergütungssystem geschaffen habe.

Mit Schreiben vom 02.07.2004 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, dass er am 01.07.2004 den Beschluss gefasst habe, den Antragsteller zu einem von Herrn Rechtsanwalt B1xxxx, der regelmäßig in Beschlussverfahren auch den Beteiligten zu 3. vertritt, veranstalte...

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