Rz. 16

Oftmals wird mit einer Kündigungsschutzklage auch die Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag beantragt. Dies geschieht regelmäßig mit einem unechten Hilfsantrag, der das Obsiegen mit dem Hauptantrag voraussetzt. Auch hier war bislang umstritten, ob und in welcher Höhe dieser Antrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Teilweise wurde die Bewertung von Weiterbeschäftigungsansprüchen gänzlich abgelehnt.[27] Das BAG[28] und dem folgend auch andere Gerichte[29] hielten die Bewertung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Einzelfall mit zwei Monatsverdiensten für angemessen. In der übrigen Rechtsprechung weit verbreitet war die Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrags mit einem Bruttomonatsgehalt.[30]

Auch der bundeseinheitliche Streitwertkatalog setzt in Teil I Nr. 26 für den Weiterbeschäftigungsantrag inklusive des Anspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG eine Monatsvergütung an.[31] Bei der Berechnung der Vergütung für ein Vierteljahr bzw. der Monatsvergütung ist das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zugrunde zu legen. Jahres- oder sonstige Leistungen werden unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt berücksichtigt, wenn sie auch Entgeltcharakter haben. Dabei hat ggf. eine Hochrechnung eines vereinbarten Nettoverdienstes auf den Bruttobetrag zu erfolgen. Das Monatsentgelt errechnet sich mit einem Drittel des Vierteljahresentgelts.

[27] Vgl. LAG Düsseldorf v. 27.7.2000 – 7 Ta 249/00, NZA-RR 2000, 613, wenn über den Hilfsantrag keine Entscheidung ergeht; LAG Baden-Württemberg v. 11.1.2008 – 3 Ta 5/08, juris, mit der Begründung wirtschaftlicher Teilidentität mit dem Kündigungsschutzantrag.
[29] So z.B. LAG Köln v. 21.6.2002 – 7 Ta 59/02, juris, sofern die Weiterbeschäftigung erkennbar einen Streitpunkt von selbstständiger Bedeutung bildet und er nicht nur ohne fallbezogene Begründung reflexartig mitläuft.
[31] Dies wird für § 102 Abs. 5 BetrVG u.a. vom DAV als zu gering abgelehnt, vgl. Willemsen/Schipp/Oberthür, NZA 2014, 886, 888.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge