Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. mehrere Kündigungen/Befristungen. allgemeiner Feststellungsantrag. hilfsweiser Sozialplanabfindungsanspruch. Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei mehreren Beendigungstatbeständen (Befristungen/Kündigungen) ist der Wert der Klage, die den ersten Beendigungstatbestand betrifft, mit drei Monatsbezügen und der Wert der Klage, die den späteren Beendigungstatbestand betrifft, nach der Zeitdifferenz zwischen den Beendigungstatbeständen zu bemessen (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom 8.3.1989 – 5 Ta 3/89 –, 23.4.1999 – 10 Ta 69/99 –, 29.12.2006 – 3 Ta 409/06 –).

2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf allgemeine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, erhöht den Gegenstandswert nicht (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom 29.2.2000 – 5 Ta 57/00 –, 28.7.2000 – 6 Ta 171/00 –, 29.5.2006 – 11 (14) Ta 110/06 –).

3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Sozialplanabfindung ist gesondert zu berücksichtigen, da er nicht der Regelung des § 42 Abs. 4 GKG unterfällt (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom 16.9.2004 – 5 Ta 290/04 –, 12.5.2005 – 3 Ta 142/05 –).

4. Der Gegenstandswert für eine Klage auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits ist regelmäßig mit einem Monatsbezug zu bemessen (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom 18.12.2001 – 13 Ta 303/01 –, 27.4.2005 – 11 Ta 7/05 –, 13.1.2006 – 5 Ta 460/05 –):

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 24.03.2006; Aktenzeichen 3 Ca 2669/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24. März 2006 – 3 Ca 2669/05 – abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf EUR 35.643,89 und für den Vergleich auf EUR 43.756,43 festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger war als Arbeitspädagoge und Trainer bei der Beklagten beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis war befristet abgeschlossen worden, zuletzt durch Vereinbarung vom 5. Februar 2003 für die Zeit bis zum 31. März 2005.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2006 unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe.

Mit der Klage vom 18. März 2005 hat der Kläger Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Zudem hat er im Hinblick auf etwaige weitere Kündigungen während des Klageverfahrens Feststellung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2005 hinaus fortbesteht. Für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen. Für den Fall, dass der Kündigungsschutzklage und dem Feststellungsantrag nicht stattgegeben wird, hat er begehrt, die Beklagte zu verurteilen, nach einem zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplan eine Abfindung in Höhe von EUR 9.000,00 an ihn zu zahlen.

Mit Klageerweiterung vom 21. April 2005 hat er vorsorglich Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede vom 5. Februar 2003 zum 31. März 2005 beendet worden ist.

Der Rechtsstreit ist durch gerichtlichen Vergleich vom 7. Februar 2006 dahin erledigt worden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 30. Juni 2005 beendet worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 43.000,00 unter Anrechnung auf den Sozialplananspruch zahlt, die Beklagte eine Urlaubsbescheinigung erteilt, der Kläger Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung wahrt und die Beklagte gegenüber den Ansprüchen des Klägers weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann noch die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklären kann.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf EUR 19.031,35 festgesetzt und dabei für die Kündigungsschutzklage drei Monatsbezüge in Ansatz gebracht. Den allgemeinen Feststellungsantrag hat es nicht streitwerterhöhend berücksichtigt mit dem Hinweis, ein anderer Beendigungstatbestand bis auf die gesondert zu bewertende Befristungsklage sei nicht streitig gewesen. Die Weiterbeschäftigungsklage sei mit einem Monatsbezug zu bewerten. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abfindung nach dem Sozialplan sei nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die Klage gegen die Befristung sei mit einem Monatsbezug zu bewerten, zumal der Kläger selbst vorgetragen habe, dass die Beklagte mündlich anerkannt habe, dass zum Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis unbefristet bestanden habe.

Den Streitwert für den Vergleich hat es auf EUR 27.143,89 festgesetzt und dazu ausgeführt, der Mehrwert in Höhe von EUR 8.112,54 ergebe sich dadurch, dass Verpflichtungen auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung und auf Verschwiegenheit über den Inhalt des Vergleichs mitgeregelt worden seien sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechenbar...

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