Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung. mehrere Kündigungen. eigener Streitgegenstand. eigener Lebenssachverhalt. Streitwert bei mehreren Kündigungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind in verschiedenen Klaganträgen mehrere Schreiben der Arbeitgeberseite als

2. Bei identischem Kündigungssachverhalt oder zumindest wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffende Kündigungen ohne Hinzutreten weiterer rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte erfolgt keine Streitwerterhöhung.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 28.01.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1815 c/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters vom 12.02.2009 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2009 – 4 Ca 1815 c/08 – wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 11.02.2009 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt. Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen um 41.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat im Verfahren 4 Ca 1815 c/08 unter Einschluss aller erstinstanzlich angekündigten Anträge im Kammertermin am 14.01.2009 folgende Anträge gestellt:

1a)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 18. September 2008, zugegangen am 19. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

1b)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 18. September 2008, zugegangen am 19. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

2)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 18. September 2008, zugegangen am 19. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

3)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 18. September 2008, zugegangen per Gerichtsfach am 22. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

4)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24. September 2008, zugegangen am 25. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

5)

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6)

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 31. März 2006 geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

7)

Kommt die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der klägerischen Partei nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung nach, wird sie verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zu zahlen.

8)

Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten, das gespeicherte Archiv des Klägers zu sichten und eine Trennung von beruflichen und nicht beruflichen Mails vorzunehmen.

9)

Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten, die nichtberuflichen Mails unwiederbringlich unter sachkundiger Anleitung der Firma FAD zu löschen und Sicherungen zu vernichten,

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, alle Mails aus dem gespeicherten Archiv des Klägers unwiederbringlich zu löschen, etwaige Sicherungen zu vernichten und die Erledigung dem Kläger an Eides Statt zu versichern.

10)

Den Beklagten zu verurteilen, die Stelle des Sportmanagers nicht endgültig mit einer anderen Person als dem Kläger zu besetzen und die Bewerber/innen bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung von diesem Posten zu entfernen.

In dem Rechtsstreit haben die Parteien schließlich folgenden Vergleich geschlossen:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund fristgemäßer Kündigung des Beklagten aus dringenden betrieblichen Erfordernissen mit Ablauf des 31.03.2009 seine Beendigung finden wird.
  2. Der Kläger wird weiterhin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerruflich freigestellt.
  3. Der Beklagte erhebt nicht den Vorwurf arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung. Der Beklagte verpflichtet sich, in diesem Zusammenhang aus diesem Grund auch nicht außerhalb des Beklagten gegenüber Dritten arbeitsvertragliche Pflichtverstöße des Klägers zu behaupten.
  4. Der Beklagte verpflichtet sich, die streitbefangenen Ermahnungen und Abmahnungen aus dem Verfahren 4 Ca 1768 c/08 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
  5. Damit ist dieses Verfahren sowie das Verfahren 4 Ca 1768 c/08 erledigt.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht sodann mit Beschluss vom 28.01.2009 den Streitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt auf 31.500,00 EUR. Weiter hat es beschlossen, dass der Wert des Vergleiches diesen Betrag um 41.000,00 EUR übersteigt. Dabei hat es ...

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