Keine Entgeltfortzahlung wegen zweifelhafter Krankschreibung?
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden - trotz eines ärztliches Attestes - ergeben sich häufig dann, wenn die Krankschreibung direkt nach einer Kündigung erfolgt und die Arbeitsunfähigkeit genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauert. Kommt es daraufhin zum Rechtsstreit, weil der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert, gilt es vor Gericht, den Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung zu erschüttern. Grundsätzlich schätzen Gerichte diesen als sehr hoch ein.
Während das LAG Niedersachsen kürzlich entschied, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nicht allein aus dem Grund verweigern darf, dass die Krankschreibung eines gekündigten Mitarbeiters genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauert, fiel die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein im vorliegenden, ähnlich gelagerten Fall, zugunsten des Arbeitgebers aus.
Arbeitnehmerin verlangt Entgeltfortzahlung für Krankschreibung nach Kündigung
Die Arbeitnehmerin war als Pflegeassistentin beschäftigt und kündigte mit Datum vom 5. Mai 2022 schriftlich zum 15. Juni 2022. Im Kündigungsschreiben bat sie den Arbeitgeber um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift. Zudem bedankte sie sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Ab dem 5. Mai erschien sie nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend bis zum 15. Juni 2022 - und damit genau für sechs Wochen - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Der Arbeitgeber zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Pflegeassistentin klagte daraufhin vor Gericht auf Zahlung
LAG Schleswig-Holstein: Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert
Vor dem Arbeitsgericht Lübeck hatte die Arbeitnehmerin mit ihrer Zahlungsklage Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah die Sache anders. Es verwies zwar auf den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, hielt diesen jedoch im vorliegenden Fall für erschüttert. Der Arbeitgeber könne den Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlege, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben und im Bestreitensfall beweise. Dies sei dem Arbeitgeber vorliegend gelungen mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt.
In der Begründung bezog sich das LAG Schleswig-Holstein auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das BAG hat in einer Entscheidung (Urteil vom 8. September 2021, Az: 5 AZR 149/21) klargestellt, dass der Beweiswert eines vorgelegten Attestes als erschüttert angesehen werden kann, wenn die Krankschreibung eines Arbeitnehmers in Zusammenhang mit seiner Kündigung und passgenau für die Dauer der gesamten Kündigungsfrist erfolgt.
Gericht nicht von Arbeitsunfähigkeit überzeugt
Das LAG Schleswig-Holstein stellte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fest, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert sei, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert - zumal diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasste. Zudem ergab sich aus dem Kündigungsschreiben, dass die Arbeitnehmerin von vornherein nicht mehr damit rechnete, nochmal am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Das Landesarbeitsgericht war aufgrund der Beweiswürdigung überzeugt, dass die Arbeitnehmerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden.
Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. Mai 2023, Az: 2 Sa 203/22, Vorinstanz: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 23. November 2022, 5 Ca 973/22
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