Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Weiterbeschäftigungsantrag und Zwischenzeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Werden mit einer Kündigungsschutzklage im Wege einer objektiven Klagehäufung Ansprüche auf

a) Erteilung eines Zwischenzeugnisses und

b) der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht,

dann beträgt der Streitwert grundsätzlich

a) für das Zwischenzeugnis: 1/2 Monatsgehalt und

b) für den Weiterbeschäftigungsantrag: 1 Monatsgehalt.

Dabei spielt keine Rolle, wenn dieser Antrag nur als unechter Hilfsanrag geltend gemacht wird.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7; BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 19.04.2004; Aktenzeichen 3 CA 5009/03)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2004 teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst:

Der Gegenstandswert für die Prozess- und Verhandlungsgebühr wird jeweils auf 8.703,– Euro und für die Vergleichsgebühr auf 10.297,– Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer bei einem Beschwerdewert von 538 EUR.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.2002 bis zum 30.08.2003 als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde sodann über das Befristungsende hinaus weiterbeschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.12.2003 ordentlich zum 11.01.2004 gekündigt.

In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren hat diese beantragt

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 10.12.2003 nicht aufgelöst worden ist.
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 11.01.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.
  3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Altenpflegerin weiter zu beschäftigen.
  4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
  5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.530,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2004 zu zahlen (Dezembergehalt).
  6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.530,00 brutto (Weihnachtsgeld 2003) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2004 zu zahlen.

Im Gütetermin haben die Parteien folgenden Vergleich abgeschlossen:

Vergleich:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung vom 10.12.2003 zum 15.01.2004 sein Ende gefunden hat.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gegenüber das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungsdatum 15.01.2004 ordnungsgemäß abzurechnen und der Klägerin die aus der Abrechnung folgenden Nettobeträge ordnungsgemäß auszuzahlen.
  3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG als Abfindung des sozialen Besitzstandes einen Betrag in Höhe von EUR 2.000,–. Dieser Betrag ist zahlbar in 2 Raten á EUR 1.000,–. Die 1. Rate ist fällig zum 15.03.2004, die zweite Rate ist fällig zum 15.04.2004.

    Gerät die Beklagte mit einer Rate in Rückstand, so ist der gesamte Restbetrag der Abfindung sofort fällig und ist rückwirkend ab dem 02.03.2004 mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Abfindungsbetrag vererblich ist.

  4. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, das bezüglich der Leistungsbeurteilung die Formulierung „stets zu meiner vollen Zufriedenheit” und bezüglich der Verhaltensbeurteilung die Formulierung „stets einwandfrei” trägt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Zeugnis, das die Beklagte erteilt, eine Dank- und Grußformel am Ende enthält.
  5. Die Klägerin wird zukünftig die Behauptung, die Beklagte sei „pleite” nicht Dritten gegenüber äußern. Tut sie es dennoch nachweislich macht sie sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.
  6. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle geldwerten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, bekannt oder unbekannt, geltend gemacht oder nicht, bis auf etwaige Ansprüche aufgrund Verstoßes der Klägerin gegen Ziffer 5. des Vergleiches erledigt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.03.2004, auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 19.04.2004 (Bl. 47, 48 d.A.) den Gegenstandswert der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf

EUR 4.782,00 für das Verfahren bis 13.01.2004

EUR 7.109,00 für das Verfahren vom 14.01.2004 bis zum 20.01.2004

EUR 8.639,00 für...

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