Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Weiterbeschäftigungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar ist der Beschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten, aber in der Kombination mit einem Kündigungsschutzantrag liegt wirtschaftliche Teilidentität vor, weshalb eine Erhöhung des Werts über den nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG a.F. (jetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG n F.) für den über den Antrag zu 1. festgesetzten Wert hinaus nicht erfolgt.

 

Normenkette

GKG § 63

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 12.01.2010; Aktenzeichen 11 Ca 4902/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.01.2010 – 11 Ca 4902/09 – abgeändert:

Der Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird für die Verfahrens- und die Terminsgebühr auf 4.464,15 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde des Beklagten richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Er ist der Ansicht, dass der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei. Er begehrt daher die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 13.11.2009 sowie über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Der Rechtsstreit endete durch Rücknahme der Klage seitens der Klägerin.

Mit Beschluss vom 12.01.2010 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten und nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 5.952,20 EUR festgesetzt, wobei es den Feststellungsantrag mit drei Bruttomonatsgehältern und den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt bewertete.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde vom 18.01.2010 und rügt die streitwertmäßige Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrages.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.02.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat vorliegend zu Unrecht den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers werterhöhend berücksichtigt.

Zwar ist der Beschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten, aber in der Kombination mit einem Kündigungsschutzantrag liegt wirtschaftliche Teilidentität vor, weshalb eine Erhöhung des Wertes über den nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) für den über den Antrag zu 1. festgesetzten Wert hinaus nicht erfolgt.

Gemäß § 23 I RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Hieraus folgt, dass § 23 I RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten. Hierzu zählt auch § 42 GKG. Die Regelung in §§ 42, 45 GKG hat ihren Grund ersichtlich darin, dass für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bleibt der Wert eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs dann außer Betracht, wenn nicht über ihn entschieden wird, es handelt sich um einen echten Hilfsantrag. Der gegenüber dem Hauptanspruch eigenständige Wert ist nur dann maßgebend, wenn der Hauptantrag abgewiesen und über den Hilfsantrag entschieden wird. Bei dem uneigentlichen Hilfsantrag wird jedoch für den Fall der Begründetheit des Hauptantrages eine weitere Leistung gefordert, es findet also keine Auswechselung der Anträge statt, sondern beide stehen dann nebeneinander. Die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG kann daher nicht unmittelbar angewendet werden. Wegen der vergleichbaren wirtschaftlichen Bedeutung ist aber in diesem Fall § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG für den Kostenstreitwert dahin modifiziert anzuwenden, dass im Falle der Entscheidung über den uneigentlichen Hilfsantrag eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte des Feststellungsantrages und des Antrages auf Weiterbeschäftigung erfolgt (LAG Schleswig-Holstein 14.01.2003 AnwBl. 2003, 308; LAG Düsseldorf 27.07.2000 NZA-RR 2000, 613; ErfK/Koch § 12 Rn. 17; a. A. Schwab/Weth/Vollstädt § 12 Rn. 150 m. w. Nachw.; ArbGG-Krönig § 12 Rn. 36; Creutzfeldt NZA 1996, 956, 961). Auch in diesem Fall ist der Wert im Regelfall mit einem Monatsentgelt anzusetzen. Wird schon der Feststellungsantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung abgewiesen, bleibt der uneigentliche Hilf...

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