Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht entschieden und er auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist (im Anschluss an LAG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 -, juris; abweichend von LAG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2011 - 4 Ta 17/11 -, juris).

2. Das in einem Vergleich geregelte Sonderlösungsrecht ist hinsichtlich des Gegenstandswerts nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

3. Die in einem Vergleich geregelte Freistellung ist hinsichtlich des Gegenstandswerts mit 25% eines Monatsentgelts für jeden Freistellungsmonat und maximal mit einem Monatsentgelt zu berücksichtigen (abweichend von LAG Hamburg, Beschluss vom 07. Dezember 2011 - 7 Ta 31/11 -, juris).

 

Normenkette

RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 13.03.2014; Aktenzeichen 21 Ca 619/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014, 21 Ca 619/13, teilweise abgeändert und der übersteigende Wert des Vergleichs um weitere € 615 auf insgesamt € 3.075 erhöht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung und verlangte unter anderem für den Fall des Obsiegens mit seinem Bestandsschutzantrag, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2014, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 32 bis 34 d.A. verwiesen wird, stellte das Arbeitsgericht den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien fest, nach dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 28. Februar 2014 enden sollte. Unter anderem ist in diesem Vergleich in Ziffer V vorgesehen, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag ausscheiden kann und sich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes um die Bruttogehälter erhöht, die bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 28. Februar 2014 noch zu zahlen gewesen wären. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl. 32 bis 34 d.A. verwiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Mit Beschluss vom 13. März 2014 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Hauptsache auf € 9.840 und den übersteigenden Wert des Vergleichs auf € 2.460 fest. Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. März 2014 zugestellt wurde, haben sie mit Schriftsatz vom 27. März 2014, beim Arbeitsgericht eingegangen am 28. März 2014, Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2014 (Bl. 57 bis 61 d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des Obsiegens" den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt nicht nur für den Gerichtsgebührenstreitwert sondern auch für die anwaltliche Wertfestsetzung. Entsprechendes gilt, wenn in einem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird (vgl. LAG Düsseldorf 8. November 1990 - 7 Ta 356/90 - LAGE § 19 GKG Nr. 10; LAG Hessen 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434; LAG Schleswig-Holstein 14. Januar 2003 - 2 Ta 224/02 - juris; LAG Düsseldorf 8. April 2003 -17 Ta 139/03 - juris; LAG Schleswig-Holstein 28. Juli 2003 - 2 Ta 162/03 - juris; LAG Schleswig-Holstein 23. Dezember 2005 - 1 Ta 228/05 - juris; LAG Düsseldorf 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 - und 21. Dezember 2006 - 6 Ta 640/06 - juris; LAG Rheinland- Pfalz 16. Januar 2009 - 1 Ta 220/08 - und vom 08. Dezember 2009 - 1 Ta 264/09 -juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris; LAG Baden-Württemberg 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rz. 17 am Ende; a.A. LAG Hamm 26. Mai 1989 - 8 Ta 65/89 - LAGE § 19 GKG Nr. 6; LAG München 30. Oktober 1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992, 140 f; LAG Hamburg 26. März 1992 - 4 Ta 20/91 - LAGE § 19 GKG Nr. 14; LAG Rheinland-Pfalz 16. April 1992 - 10 Ta 76/92 - LAGE § 19 GKG Nr. 13; LAG Köln 4. Juli 1995 - 10 Ta 80/95 - MDR 1995, 1150; LAG Köln 31. Juli 1995 - 13 Ta 114/95 - NZA 1996, 840; Sächsisches LAG 4. April 1996 - 6 Ta 48/96 - NZA-RR 1997, 150 f; LAG Niedersachsen 17.04.2001 - 3 Ta 118/01 - NZA-RR 2001, 495 f; LAG Hamm 28. Juni 2002 - 9 Ta 283/02 - juris; LAG Berlin 09. März 2004 - 17 Ta 6010/04 - NZA-RR 2004, 492; LAG Hamburg 7. September 2007 - 2 Ta 6/06 -, nicht veröffentlicht; LAG Nürnberg, 13. März 2008 - 6 Ta 5...

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