rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Feststellungsantrag nach § 4 KSchG und den als unechter Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag hat eine Streitwertaddition stattzufinden. Der als unechter Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn hierüber keine Sachentscheidung getroffen worden ist.

 

Normenkette

RVG § 33; GKG § 45 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 15.06.2011; Aktenzeichen 21 Ca 148/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Juni 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2011 – 21 Ca 148/11 – wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für die Klage vom 21. März 2011 wird auf EUR 8.904,76 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 05. Mai 2011 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom 21. April 2011 für die Klage auf EUR 7.204,76 festgesetzt, wobei der Antrag zu 1) aus der Klage vom 31. März 2011 mit drei Bruttomonatsvergütungen zu je EUR 1.700,00, der Antrag zu Ziffer 2) mit EUR 404,76 und der Antrag zu 4) mit einer weiteren Bruttomonatsvergütung bewertet worden ist. Dieses wird von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rügen aber die Wertfestsetzung des Klageantrags zu 6), mit dem die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag ihre Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen als Kassiererin begehrt hat; diesen Antrag hat das Arbeitsgericht nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juni 2011 ausgeführt, dass der Antrag zu Ziffer 6) nicht berücksichtigt werden könne, weil über ihn keine Entscheidung ergangen sei. Der Rechtsstreit sei durch Vergleich beendet worden und dieser enthalte hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 15. Juni 2011 Bezug genommen (Bl. 28 bis 33 d.A.)

Mit der am 17. Juni 2011 eingelegten Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemacht, dass der Klageantrag zu 6) aus der Klage vom 21. März 2011 mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten sei. Die gut und ausführlich begründete Rechtsauffassung des Gerichts weiche von der Beschlusspraxis anderer Kammern des Arbeitsgerichts und wohl auch von der Beschlussfassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg ab. Insoweit werde auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2007 (– 2 Ta 6/06 –) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde vom 17. Juni 2011 durch Beschluss vom 21. Juni 2011 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es auf den Beschluss vom 15. Juni 2011 Bezug genommen. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 01. Juli 2011 ist der Klägerin und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtliches Gehör eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Antrag zu 6) mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten sei. Die Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt EUR 200,00. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind Antragsberechtigter im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss der Beschwerdekammer vom 26. März 1992 – 4 Ta 20/91 – LAGE § 19 GKG Nr. 14 und Beschluss vom 07. September 2007 – 2 Ta 6/06 –, nicht veröffentlicht) sind bei der Berechnung des Gegenstandswerts, soweit neben dem Antrag auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, hilfsweise für den Fall des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt wird, beide Klageanträge getrennt zu bewerten und zur Berechnung des Gegenstandswertes zu addieren. Nach erneuter Überprüfung hält die Beschwerdekammer an dieser Rechtsprechung fest.

a) Das Arbeitsgericht hat sich in seinem angefochtenen Beschluss ausführlich mit der vorgenannten Streitfrage auseinandergesetzt und ist mit vertretbarer Begründung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht gefolgt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Bewertung eines uneigentlichen (unechten) Hilfsantrags, der nur für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht wird, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. So wird von einem Teil de...

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