Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis, befristetes. Befristung. Entfristungsklage. Gegenstandswert. Kündigung. Streitwert. Zusammentreffen von Kündigungsschutzantrag und Entfristungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Greift ein Arbeitnehmer eine ihm während einer Anschlussbefristung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung an und erhebt er gleichzeitig Entfristungsklage, so sind beide Beendigungstatbestände jedenfalls dann eigenständig zu bewerten, wenn zwischen ihnen weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.

2. Dabei ist der Kündigungsschutzantrag gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG in typisierender Betrachtungsweise und in Abhängigkeit von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten (st. Rspr., vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2008 – 1 Ta 200/08). Entsprechendes gilt für den ebenfalls gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu bewertenden Entfristungsantrag, wobei es insoweit auf den Differenzzeitraum zwischen dem Kündigungs- und dem Befristungs-Endtermin ankommt. Danach beträgt der Wert dieses Antrags grundsätzlich bei einem Differenzzeitraum von bis zu sechs Monaten ein Bruttomonatsgehalt, bei einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten zwei Bruttomonatsgehälter und bei einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten drei Bruttomonatsgehälter.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 18.11.2008; Aktenzeichen 4 Ca 393/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 18.11.2008 – 4 Ca 393/08, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 8.665,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu ½.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutz- und Entfristungsklage.

Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.733,00 EUR beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war für ein Jahr (01.03.2007 – 29.02.2008) befristet. Am 01.03.2008 vereinbarten die Parteien die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.03.2008 – 28.02.2009. Ziffer 5 dieser Vereinbarung räumte beiden Seiten das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ein. Am 15.05.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.06.2008.

In seiner daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger neben dem gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 01.03.2008 zum 28.02.2009 ende, sondern darüber hinaus unverändert fortbestehe. Zur Begründung für den letztgenannten Antrag führte er aus, die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam, da die Verlängerungsabrede erst nach Beendigung der ersten Befristung getroffen worden sei.

Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich. In dessen Ziffer 1 vereinbarten die Parteien neben der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 15.05.2008 zum 30.09.2008.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.11.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 6.932,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern und den Entfristungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 25.11.2008 Beschwerdeeingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit sechs Bruttomonatsgehältern (= 10.398,00 EUR) zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sowohl der Kündigungsschutz – wie auch der Entfristungsantrag seien jeweils mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Eine „Deckelung” des Entfristungsantrags auf ein Bruttomonatsgehalt in Anlehnung an die Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz bei mehreren Kündigungen komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich hier um eine andere Situation handele. Zum einen gehe es nicht um zwei Kündigungen, die auf denselben Kündigungsgrund gestützt würden oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in zeitlicher unmittelbarer Nähe zum Gegenstand hätten. Zum anderen lägen die Beendigungszeitpunkte der unwirksamen Befristung und der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung mehr als ein halbes Jahr auseinander.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde...

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