Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Beschluss vom 24.01.1996; Aktenzeichen 6 Ca 6465/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 01.02.1996 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Zwickau vom 24.01.1996 – 6 Ca 6465/95 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf 7.824,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 17.10.1995 erhob die seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.956,00 DM beschäftigte Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Zwickau und kündigte an, beantragen zu wollen,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27.09.1995 zum 31.12.1995 beendet worden ist, sondern fortbesteht.
  2. Im Falle des Obsiegens zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Rechtsstreit wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.

Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 19.12.1995 setzte das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 24.01.1996 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten der Parteien auf 5.868,00 DM fest. Dabei berücksichtigte es lediglich den Antrag zu 1. entsprechend dem Verdienst der Klägerin für drei Monate. Den angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag ließ es außer Ansatz.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 01.02.1996 bei dem Arbeitsgericht Zwickau eingegangene Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Mit der Beschwerde – der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat – wird die Berücksichtigung des Hilfsantrages im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts begehrt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Beschwerde ist Erfolg beschieden. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit zu Unrecht den unter Ziff. 2 angekündigten Antrag außer Ansatz gelassen. Die gemäß § 9 BRAGO i. V. m. § 25 GKG vorgenommene Wertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 7 ArbGG. Für den Gegenstandswert des Klageverfahrens ist das Interesse der Klägerin maßgebend, und zwar so, wie es in der Klageschrift, im Antrag und in seiner Begründung seinen Ausdruck gefunden hat. Im vorliegenden Fall zielen Antrag und Begründung zunächst auf die Feststellung ab, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitbefangene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Das Klageziel ist nicht auf einen weniger als drei Monate dauernden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. In einem solchen Fall ist als Streitwert – wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat – der Betrag von drei Bruttomonatsbezügen festzusetzen.

Daneben war der Beschäftigungsantrag gesondert zu bewerten, wobei die vorgenommene Festsetzung unter Zugrundelegung eines Bruttomoantsverdienstes der Klägerin der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht (vgl. Beschluß vom 09.08.1995 – 13 Ta 20/95 –; LAG Nürnberg, Beschluß vom 03.01.1989 – 8 Ta 134/88 – NZA 1989, 862). Einer gesonderten Bewertung des Beschäftigungsantrags steht nicht entgegen, daß er lediglich als Hilfsantrag angekündigt worden ist.

Neben einem Kündigungsschutzantrag oder einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann ein Weiterbeschäftigungsantrag kumulativ ohne Einschränkung gestellt werden. Denkbar ist aber auch eine Antragsfassung, wonach der Beschäftigungsantrag nur gestellt wird für den Fall, daß die Klage hinsichtlich des vorrangigen Feststellungsantrags Erfolg hat. Bei der letztgenannten Konstellation wird der gestellte Beschäftigungsantrag im allgemeinen als unechter Hilfsantrag eingestuft, das BAG (EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 30) spricht von einem „sog. ‚uneigentlichen Hilfsantrag.’” Die streitwertmäßige Behandlung des unechten Hilfsantrages ist in Literatur und Rechtsprechung kontrovers.

Nach einer Auffassung handelt es sich bei dem unechten Hilfsantrag um einen Hilfsantrag i.S.d. § 19 GKG. Die Zulässigkeit des unechten Hilfsantrags sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen, er habe nicht zwischen unechten und echten Hilfsanträgen differenziert. Deshalb sei § 19 GKG anwendbar mit der Folge, daß eine Addition der Werte für den Feststellungsantrag und den Beschäftigungsantrag nicht erfolgen könne (noch für § 19 Abs. 4 GKG a. F.: LAG Düsseldorf, NZA 1989, 862; Becker/Glaremin, NZA 1989, 207; Ahlenstiel, Versicherungsrecht 1988, 222). Die Gegenauffassung verweist darauf, § 19 GKG erfasse nur den echten Hilfsantrag. Unabhängig von der Antragsfassung müsse deshalb bei Ankündigung eines Beschäftigungsantrags eine Streitwertaddition erfolgen (für § 19 Abs. 4 GKG a. F.: LAG Köln, LAGE, § 19 GKG Nr. 2 mit zustimmender Anm. Schneider; LAG Hamm, LAGE, § 19 GKG Nr. 4; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Auflage, § 5 Rnr. 27). Zu folgen ist der letztgenannten Auffassung. Auch wenn der Beschäftigungsantrag neben dem Feststellungsantrag über den Bestand des Arbeitsverhältnisses als unechter Hilfsantrag gestellt ist, findet eine Addi...

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