Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Weiterbeschäftigungsantrags beim Streitwert

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, gilt auch für den uneigentlichen Hilfsantrag.

2. Eine Zusammenrechnung des Wertes eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags mit dem Bestandsschutzantrag kommt nur in Betracht, wenn über diesen eine Entscheidung ergeht oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 – 5 Ta 63/10 – www.lag-baden-württemberg.de unter „Hinweise/Streitwertkatalog”).

3. Erledigen sich der Bestandsschutzantrag und der eventualkumulierte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag dadurch, dass darüber ein Prozessvergleich abgeschlossen wird, ist die Werterhöhung nicht davon abhängig, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses die innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrags, nämlich die positive Bescheidung des Hauptantrages, bereits eingetreten war.

4. Von einer Erledigung des als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags durch Vergleich im Sinne des § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG kann im Regelfall bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Prozessvergleich das gesamte Bestandsschutzverfahren beendet (Fortführung von LAG Baden-Württemberg 31. August 2010 – 5 Ta 173/10 –).

 

Normenkette

GKG § 45

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 06.08.2010; Aktenzeichen 4 Ca 110/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 6. August 2010 – 4 Ca 110/10 – abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 16.233,32 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.06.2007 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die ihr am 30.03.2010 zugegangene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25.03.2010 zum 30.06.2010, begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und machte für den Fall der Stattgabe der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits geltend.

Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.05.2010, worin die Parteien außer Streit stellten, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung vom 25.03.2010 zum 31.03.2010 geendet hat, die Beklagte sich zur Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe von 6.500,00 EUR brutto und zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Beendigungszeugnisses mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „gut” und im Gegenzug die Klägerin zur Herausgabe sämtlicher Arbeitsmaterialien sowie Kundenunterlagen verpflichtete. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien, dass damit sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass dessen Beendigung, mit Ausnahme der Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Altersvorsorge, erledigt seien und die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben würden.

Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf eine Quartalsvergütung der Klägerin in Höhe von 12.174,99 EUR festgesetzt. Den Weiterbeschäftigungsantrag hat es nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil über diesen keine Regelung getroffen worden sei.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat und mit der diese ihr Begehren auf Erhöhung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes um eine Bruttomonatsvergütung der Klägerin für den Weiterbeschäftigungsantrag weiter verfolgen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat zwar den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert für den Bestandsschutzantrag zutreffend auf 12.174,99 EUR festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war aber auch der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzrechtsstreits gestellte Hilfsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 4.058,33 EUR zu bewerten und zum Kündigungsschutzantrag hinzuzuaddieren.

1. Die gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung des Kündigungsschutzantrags mit einer Quartalsvergütung der Klägerin lässt Ermessensfehler nicht erkennen und wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen.

2. Ob der allgemeine Feststellungsantrag mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann dahinstehen. Denn er wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG veranschlagten Kündi...

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