Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandschutz. vorläufige Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers über die Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten.

Die nach freiem Ermessen vorzunehmende Bewertung ist regelmäßig angemessen, wenn sie mit einem Monatsgehalt des Klägers vorgenommen wird.

2. Der Wert des auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Bestandsrechtsstreits gerichtete Antrag ist mit dem Wert des Bestandsschutzantrags entsprechend § 39 Abs. 1 GKG zusammen zu rechnen.

3. Ist er – wie häufig beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag – als Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird – § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG / § 45 Abs. 4 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

4. Die Beschwerdekammer hält im Übrigen an den Grundsätzen zur wirtschaftlichen Teilidentität, insbesondere bei mehreren Beendigungstatbeständen in einem Rechtsstreit und vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Vergütungsansprüche ausdrücklich fest.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1, § 39 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 14.08.2009; Aktenzeichen 27 Ca 11/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 14. August 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. November 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 10.320,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19. Dezember 2008 zum 30. Juni 2009 und über die Verpflichtung der Beklagten den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus zu beschäftigen. Der Rechtsstreit endete in erster Instanz durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 14. Mai 2009. Das Arbeitsgericht hat die streitgegenständliche Kündigung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2009 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zunächst auf EUR 7.200,00 festgesetzt und auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 31. August 2009 auf EUR 7.920,00 festgesetzt, nachdem das Arbeitsgericht den Vierteljahresverdienst des Klägers neu berechnet hat. Soweit mit der Beschwerde eine besondere Bewertung des Beschäftigungsantrags mit einem Monatsgehalt erstrebt wird, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung im Beschwerdeverfahren bis 22. April 2010 gewährt. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses und zur Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Wert für den Bestandsschutzantrag gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) auf EUR 7.920,00 festgesetzt. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nicht gesondert bewertet hat, ist die Beschwerde ebenfalls begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts folgt der bisherigen ständigen Rechtsprechung der früheren und der derzeit zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts. Mit der vorliegenden Entscheidung gibt die für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg diese langjährige Rechtsprechung zur Nichtbewertung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags wegen wirtschaftlicher Teilidentität ausdrücklich auf.

1. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zu Recht und bei einmaliger und vollständiger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) mit EUR 7.920,00 bewertet. Nachdem das Arbeitsgericht auf die Beschwerde hin seine ursprüngliche Wertfestsetzung insoweit im (Nicht-) Abhilfebeschluss vom 18. November 2009 abgeändert hat, fällt insoweit der Beschwerdekammer die Ausgangsentscheidung nicht mehr an.

2. Auf die Beschwerde war für den auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers über den Kündigungszeitpunkt hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits gerichteten Antrag zu 2, ein Wert in Höhe eines Monatsgehalts von EUR 2...

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