Rz. 522
Wurde der Rechtsanwalt zunächst mit der Beratung, und dann mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, entstehen weitere Gebühren. Folgt dann eine gerichtliche Vertretung über nur einige Gegenstände, sind die Anrechnungsvorschriften entsprechend zu beachten.
Rz. 523
Musterrechnung 4.75: Beratung – außergerichtliche Vertretung – gerichtliche Vertretung – Scheidungsvereinbarung
Rechtsanwalt Z berät Mandantin M mehrmals in einer Scheidungsangelegenheit.
Gegenstände der Beratung sind:
Ehesache | 25.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 43 Abs. 1, 2 FamGKG |
Trennungsunterhalt Ehefrau | 12.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG |
Nacheheliche Unterhaltsansprüche | 8.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG |
Gemeinsame Immobilie | 150.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG |
Haushalt | 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 3 FamGKG |
Versorgungsausgleich | 2.500,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 50 FamGKG |
Zugewinnausgleich | 50.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG |
Für die Beratung wird eine Stundensatzvergütung vereinbart, eine Anrechnung ist ausgeschlossen worden, § 34 Abs. 1 u. 2 RVG. Insgesamt sind 4 Stunden Beratungszeit anzusetzen zu einem Stundenpreis von 250,00 EUR pro Stunde zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
Anschließend erhält RA Z den Auftrag, die Trennungsunterhaltsansprüche außergerichtlich geltend zu machen, Wert: 12.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 GKG.
Nach Ablauf des Trennungsjahres wird auftragsgemäß Scheidungsantrag eingereicht. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Rechtsanwalt Z hat im Auftrag seiner Mandantin mit dem Gegenanwalt in einer gemeinsamen Besprechung mit beiden Beteiligten eine Scheidungsvereinbarung über den nachehelichen Unterhaltsanspruch, den Haushalt (deklaratorisch; ohne Wertansatz) und den Zugewinnausgleich (Wert: 50.000,00 EUR) schriftlich ausgehandelt und diese im Scheidungstermin protokollieren lassen. Rechtshängig waren lediglich Ehesache und Versorgungsausgleich. Hinsichtlich der anderen Gegenstände hatte der Rechtsanwalt Auftrag, eine Protokollierung herbeizuführen. Der Trennungsunterhalt war nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
1. Beratung über Ehe- und Folgesachen
Vereinbarte Vergütung nach § 34 Abs. 1 RVG
4 Stunden á 250,00 EUR | 1.000,00 EUR |
Auslagen, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.020,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 193,80 EUR |
Summe | 1.213,80 EUR |
2. Außergerichtliche Vertretung
Gegenstandswert: 12.000,00 EUR (Trennungsunterhalt)
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG | 785,20 EUR |
Auslagen, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 805,20 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 152,95 EUR |
Summe | 958,15 EUR |
3. Gerichtliches Verfahren
Ehesache | 25.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 43 Abs. 1, 2 FamGKG |
Versorgungsausgleich | 2.500,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 50 FamGKG |
nacheheliche Unterhaltsansprüche | 8.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG |
Zugewinnausgleich | 50.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG |
Wert: 27.500,00 EUR/58.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr aus 27.500,00 EUR (Ehesache u. VA) Nr. 3100 VV RVG |
1.121,90 EUR | |
0,8 Differenzverfahrensgebühr aus 58.000,00 EUR (Unterhalt u. Zugewinnausgleich) Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG |
998,40 EUR | |
Zwischensumme | 2.120,30 EUR |
nach § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,3 Verfahrensgebühr aus 85.500,00 EUR = | 1.843,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 27.500,00 EUR | |
Nr. 3104 VV RVG | 1.035,60 EUR |
1,5 Einigungsgebühr aus 58.000,00 EUR Nr. 1000 VV RVG |
1.872,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 4.771,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 906,49 EUR |
Summe | 5.677,49 EUR |
Gesamtbetrag Summe 1–3: | 7.944,64 EUR |
Hinweis
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr ist hier nicht vorzunehmen, da der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit (Trennungsunterhalt) nicht Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit war. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind verschiedene Gegenstände, siehe § 2 Rdn 115.
Zur Terminsgebühr siehe Rdn 403 und 491 ff.; zu § 15 Abs. 3 Rdn 396; zur Einigungsgebühr siehe Rdn 205 und 234; zur fehlenden Anrechnung der vereinbarten Beratungsgebühr siehe Rdn 75 ff. und 81.
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