Rz. 522

Wurde der Rechtsanwalt zunächst mit der Beratung, und dann mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, entstehen weitere Gebühren. Folgt dann eine gerichtliche Vertretung über nur einige Gegenstände, sind die Anrechnungsvorschriften entsprechend zu beachten.

 

Rz. 523

Muster 75: Musterrechnung 4.75: Beratung – außergerichtliche Vertretung – gerichtliche Vertretung – Scheidungsvereinbarung

 

Musterrechnung 4.75: Beratung – außergerichtliche Vertretung – gerichtliche Vertretung – Scheidungsvereinbarung

Rechtsanwalt Z berät Mandantin M mehrmals in einer Scheidungsangelegenheit.

Gegenstände der Beratung sind:

 
Ehesache  25.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 43 Abs. 1, 2 FamGKG
Trennungsunterhalt Ehefrau  12.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG
Nacheheliche Unterhaltsansprüche     8.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG
Gemeinsame Immobilie 150.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG
Haushalt     3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 3 FamGKG
Versorgungsausgleich     2.500,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 50 FamGKG
Zugewinnausgleich  50.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG

Für die Beratung wird eine Stundensatzvergütung vereinbart, eine Anrechnung ist ausgeschlossen worden, § 34 Abs. 1 u. 2 RVG. Insgesamt sind 4 Stunden Beratungszeit anzusetzen zu einem Stundenpreis von 250,00 EUR pro Stunde zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Anschließend erhält RA Z den Auftrag, die Trennungsunterhaltsansprüche außergerichtlich geltend zu machen, Wert: 12.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 GKG.

Nach Ablauf des Trennungsjahres wird auftragsgemäß Scheidungsantrag eingereicht. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Rechtsanwalt Z hat im Auftrag seiner Mandantin mit dem Gegenanwalt in einer gemeinsamen Besprechung mit beiden Beteiligten eine Scheidungsvereinbarung über den nachehelichen Unterhaltsanspruch, den Haushalt (deklaratorisch; ohne Wertansatz) und den Zugewinnausgleich (Wert: 50.000,00 EUR) schriftlich ausgehandelt und diese im Scheidungstermin protokollieren lassen. Rechtshängig waren lediglich Ehesache und Versorgungsausgleich. Hinsichtlich der anderen Gegenstände hatte der Rechtsanwalt Auftrag, eine Protokollierung herbeizuführen. Der Trennungsunterhalt war nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

1. Beratung über Ehe- und Folgesachen

Vereinbarte Vergütung nach § 34 Abs. 1 RVG

 
4 Stunden á 250,00 EUR 1.000,00 EUR
Auslagen, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.020,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 193,80 EUR
Summe 1.213,80 EUR

2. Außergerichtliche Vertretung

Gegenstandswert: 12.000,00 EUR (Trennungsunterhalt)

 
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 785,20 EUR
Auslagen, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 805,20 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 152,95 EUR
Summe 958,15 EUR

3. Gerichtliches Verfahren

 
Ehesache 25.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 43 Abs. 1, 2 FamGKG
Versorgungsausgleich    2.500,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 50 FamGKG
nacheheliche Unterhaltsansprüche    8.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG
Zugewinnausgleich 50.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG

Wert: 27.500,00 EUR/58.000,00 EUR

 

1,3 Verfahrensgebühr

aus 27.500,00 EUR (Ehesache u. VA)

Nr. 3100 VV RVG
1.121,90 EUR  

0,8 Differenzverfahrensgebühr

aus 58.000,00 EUR (Unterhalt u. Zugewinnausgleich)

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
998,40 EUR  
Zwischensumme 2.120,30 EUR  
 
nach § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,3 Verfahrensgebühr aus 85.500,00 EUR = 1.843,40 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 27.500,00 EUR  
Nr. 3104 VV RVG 1.035,60 EUR

1,5 Einigungsgebühr aus 58.000,00 EUR

Nr. 1000 VV RVG
1.872,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 4.771,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 906,49 EUR
Summe 5.677,49 EUR
Gesamtbetrag Summe 1–3: 7.944,64 EUR
 

Hinweis

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr ist hier nicht vorzunehmen, da der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit (Trennungsunterhalt) nicht Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit war. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind verschiedene Gegenstände, siehe § 2 Rdn 115.

Zur Terminsgebühr siehe Rdn 403 und 491 ff.; zu § 15 Abs. 3 Rdn 396; zur Einigungsgebühr siehe Rdn 205 und 234; zur fehlenden Anrechnung der vereinbarten Beratungsgebühr siehe Rdn 75 ff. und 81.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge