Rz. 403

Die Terminsgebühr für die 1. Instanz ist in Nr. 3104 VV RVG geregelt und beträgt 1,2.

 

Rz. 404

Im Rahmen des 2. KostRMoG wurde Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV zum 1.8.2013 ergänzt und damit der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erheblich erweitert:

Zitat

"(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für"

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
 

Rz. 405

Diese Änderung wurde wie folgt begründet:[265]

Zitat

"Der neu gefasste Absatz 3 soll zweierlei bewirken. Zum einen sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist."

Der geltende Wortlaut des Absatzes 3 nennt lediglich die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin als Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren. Es ist aber sachgerecht, auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin in gleicher Weise zu entgelten wie die Teilnahme an einem Erörterungstermin. Der Aufwand und die Verantwortung des Anwalts ist in beiden Fällen vergleichbar.

Der Neuaufbau des Absatzes 3 soll einen Streit in der Rechtsprechung zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht. Diese Auffassung entspricht den Entscheidungen des OLG München vom 27.8.2010 (AGS 2010, 420 f.) und 25.3.2011 (AGS 2011, 213 ff.), die einer Entscheidung des BGH vom 1.2.2007 (AGS 2007, 298 ff.) entgegentreten. Der BGH hat seine Entscheidung mit Beschl. v. 2.11.2011 (XII ZB 458/10, nachgewiesen unter juris) dahingehend eingeschränkt, dass die Terminsgebühr jedenfalls dann anfällt, wenn in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt. Die nunmehr vorgeschlagene Klärung der Streitfrage entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sich aus Vorbemerkung 3.3.2 ableiten lässt.

Nach dieser Vorbemerkung bestimmt sich die Terminsgebühr im Mahnverfahren nach Teil 3 Abschnitt 1. Diese Bestimmung würde keinen Sinn ergeben, wenn eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren vorgeschrieben sein müsste oder zumindest auf Antrag stattfinden müsste. Der erste Satz soll verdeutlichen, dass die Terminsgebühr sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten unabhängig voneinander anfallen kann. Mit dem Zusatz "wenn nichts anderes bestimmt ist" sollen die Fälle der "fiktiven Terminsgebühr", bei denen kein Termin wahrgenommen wird, erfasst werden.“

 

Rz. 406

Mit der Neufassung des Abs. 3 der Vorbem. 3 VV RVG beabsichtigte der Gesetzgeber zum einen,

dass mit Ausnahme von reinen Verkündungsterminen alle gerichtlichen Termine grundsätzlich eine Terminsgebühr auslösen und
zum anderen sollte klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das jeweilige gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht.
 

Rz. 407

Die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entsteht z.B.:

bei einer streitigen Verhandlung;
bei einem Anerkenntnis oder Verzicht in der Verhandlung;
bei einer Erörterung;
bei einem Anhörungstermin;
bei Teilnahme an einer Güteverhandlung (Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess);
bei Teilnahme an einem Ortstermin mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen;
für Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten (z.B. Gegenanwalt), wenn bereits Verfahrens-/Prozessauftrag erteilt ist oder aber der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist;
bei Versäumnisurteil bzw. Versäumnisentscheidung, wenn beide Beteiligten anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind, eine Partei/ein Beteiligter jedoch nicht verhandelt und deswegen VU ergeht.
 

Rz. 408

Durch das 2. KostRMoG wurde klargestellt, dass grundsätzlich alle gerichtlichen Termine (mit Ausnahme reiner Verkündungstermine) eine Terminsgebühr auslösen können. Wie der Gesetzgeber in seiner Begründung selbst ausgeführt hat, soll...

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